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Full text : Almanach Jahrgang 100.1950

Geschäftsordnung der Akademie.

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S 39.
Es ist der Kommission oder ihrem Obmann überlassen, jene
Mittel zu ergreifen, durch welche die gestellte Aufgabe am zweckmäßigsten
 und in kürzester Zeit gelöst werden kann.
Die Kommission kann sich durch Sachverständige, wenn sie auch
nicht Mitglieder der Akademie sind, verstärken,
Die Sekretäre als solche können, wenn es aus sachlichen Gründen
 zweckmäßig erscheint, mit beratender Stimme den Kommissionen
beiwohnen.,

8 40.
Jeder Kommissionsbericht hat einen bestimmten Antrag zu enthalten.

Wenn Berichte nicht rechtzeitig erstattet werden, haben die
Sekretäre die Berichterstattung zu betreiben,

8 41.
Ständige Kommissionen haben jährlich sowohl über ihre Tätigkeit
 als auch über die Verwendung der ihnen etwa zugewiesenen
Geldmittel der Klasse Bericht zu erstatten.

IV. Von den Druckschriften,

8 42,

Die Akademie veröffentlicht:
1. Sitzungsberichte;
2. Denkschriften der Gesamtakademie;
3. die „Anzeiger‘‘;
4. den „Almanach‘‘;
5. Arbeiten der ständigen Kommissionen;
6. selbständige Werke.
Jede Klasse gibt ihre Schriften (1., 2., 3.) in gesonderten Reihen
heraus.

 43.
In den Bereich der wissenschaftlichen Veröffentlichungen der
Akademie gehören nur Arbeiten, welche die Erweiterung, nicht aber
solche, die bloß die Verbreitung der Wissenschaft zum Ziele haben.
Auszüge und Besprechungen bereits gedruckter und allgemein Zzugänglicher
 Werke, Übersetzungen aus gangbaren Sprachen sowie bereits
 an anderen Orten veröffentlichte Beobachtungen und Untersuchungen
 können in die Druckschriften der Akademie nicht aufgenommen
 werden.

8 44.
Abhandlungen und Mitteilungen, die der Akademie vorgelegt
werden, sind in  Sprache abzufassen. Über Zulassung fremder
Sprachen entscheidet die Klasse,
            
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