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Full text : Almanach Jahrgang 100.1950

Geschäftsordnung der Akademie,

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stens acht Mitgliedern erforderlich, Das Stimmrecht kann nur persönlich
 ausgeübt werden.
 30.
Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge, in der es
verlangt wurde,
Er kann ein Mitglied zur Ordnung rufen,

 31.
Geheime Abstimmung findet statt, wenn ein Mitglied hiezu den
Antrag stellt und dieser wenigstens von einem Mitgliedi unterstützt
 wird.

S 32.
Für jede Sitzung hat der Sekretär eine Tagesordnung vorzulegen.
Anträge der Mitglieder, welche auf die Tagesordnung kommen
sollen, sind dem Sekretär mindestens einen Tag vor der Sitzung
formuliert zu übergeben. Über die Zulassung von Anträgen, die später
eingebracht werden, entscheidet der Vorsitzende,
  zu haltende Vorträge sind dem Sekretär
in der Regel mindestens drei Tage vorher druckfertig einzuhändigen,
Der Sekretär hat zu beurteilen, ob sich die von Nichtmitgliedern
eingereichten Abhandlungen zum Vortrage eignen oder nicht. In
letzterem Falle ist er jedoch verpflichtet, wenn es der Verfasser
wünscht, die Abhandlung der Klasse im nichtöffentlichen Teile der
Sitzung zur Entscheidung vorzulegen.

 33.
Der Sekretär hat über jede Sitzung ein Protokoll abzufassen
und es der Klasse zur Gutheißung vorzulegen, Dieses hat zu enthalten:
a) die Anzeige der vorgelegten Geschäftsstücke;
b) die der wissenschaftlichen Vorträge;
c) von den Verhandlungen nur Anträge und Beschlüsse.
Ein Separatvotum muß während der Sitzung angekündigt und
längstens im Laufe der nächsten drei Tage dem Sekretär eingehändigt
werden. Findet er dessen Inhalt mit den Verhandlungen im Einklang,
so wird es mit beigefügter Begründung des Klassenbeschlusses dem
Protokoll angeschlossen; im entgegengesetzten Fall ist es der Klasse
in der nächsten Sitzung vorzulegen.
Jedes wirkliche Mitglied der Akademie erhält nach Ablauf des
Sitzungsmonats eine Benachrichtigung, enthaltend kurze Berichte über
die Sitzungen seiner Klasse und die Gesamtsitzung sowie Mitteilungen
über sonstige für die Akademie wichtige Ereignisse,

 34.
Der Sekretär hat die zur Entscheidung vorliegenden Geschäfts-Stücke
 nach ihrem Inhalt mitzuteilen und auf Wunsch über ihre Be-
            
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