Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Almanach Jahrgang 100.1950

26

Geschäftsordnung der Akademie.

Monate vor der feierlichen Sitzung kein Mitglied zur Abhaltung dieses
Vortrages bereit, dann hat das jüngst eingetretene Mitglied, und bei
mehreren gleichzeitig eingetretenen das dem Alter nach jüngste, das
einen derartigen Vortrag noch nicht gehalten hat, die Verpflichtung
hiezu,

Von den Klassensitzung
8 24.
Jede Klassensitzung zerfällt in einen öffentlichen und einen nicht
öffentlichen (vertraulichen) Teil. In jenem werden zur öffentlichen
Verhandlung geeignete Geschäftsstücke zur Kenntnis gebracht und
wissenschaftliche Vorträge gehalten; in diesem werden die zur öffentlichen
 Mitteilung nicht geeigneten Gegenstände verhandelt.

LI

 25.
In dem öffentlichen Teile der Sitzungen haben nur die wirklichen
Mitglieder der Klasse Stimmrecht.
Dem nicht öffentlichen Teile der Sitzung dürfen nur wirkliche
Mitglieder der Akademie beiwohnen.
Nicht in  wohnende Mitglieder können zu den Klassensitzungen
 einberufen werden,
Ein wirkliches Mitglied hat in den Sitzungen der Klasse, der es
nicht angehört, nur bei den Verhandlungen Stimmrecht, zu denen es
geladen wurde,

 26.
In den Klassensitzungen leitet der Vorsitzende die Verhand-Jungen
 und führt die Abstimmungen durch. Er stimmt nicht mit, entscheidet
 jedoch bei Stimmengleichheit,

 27,
Falls der Vorsitzende verhindert ist, führt das der Wahl nach
älteste Mitglied den Vorsitz, Dasselbe geschieht, wenn der Vorsitzende,
ohne die Sitzung zu schließen, den, Vorsitz aufgibt.
Ist der Sekretär verhindert, so bestimmt der Vorsitzende für die
betreffende Sitzung einen Vertreter.

Ss 98.

Die wirklichen Mitglieder werden nach dem Tage ihrer Wahl,
und wenn diese für mehrere Mitglieder an demselben Tag erfolgte,
nach dem Lebensalter gereiht.
Der Sekretär nimmt seinen Platz an der Seite des Vorsitzenden.

3

20.

Zur Fassung eines Beschlusses ist die Anwesenheit von wenig-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.