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Full text : Almanach Jahrgang 100.1950

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Satzung der Akademie.

den beschlossen werden. Sie bedürfen der Bestätigung
durch den Bundespräsidenten.
Beschlüsse über die Geschäftsordnung können nur bei
Anwesenheit von zwei Dritteln der wirklichen Mitglieder
gefaßt werden.

Diese Satzung wurde gemäß 8 3 des Bundesgesetzes vom 14. Oktober
 1921, B.G. Bl. Nr, 569, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
9. Mai 1947,   Nr. 115, von dem  
  h. c.   am 27, März 1950 bestätigt, wovon die
Akademie durch Zuschrift des    vom
31. März 1950, Z. 15385-1/2/50 in Kenntnis gesetzt wurde. Die an der
Satzung von 1922, bzw. 1925 vorgenommenen Änderungen sind in den
Gesamtsitzungen der Akademie vom 4. Juni 1946 und 24, Mai 1949
beschlossen worden.
            
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