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Full text : Almanach Jahrgang 100.1950

18

Satzung der Akademie.

Die Akademie verkehrt unmittelbar mit den Behörden.


Der Akademie steht das Recht zu, bei ihren eigenen
und den von ihr veranlaßten Unternehmungen die werktätige
 Förderung der Bundes- und Landesbehörden in Anspruch
 zu nehmen.

x

12.

Die Akademie kann für die von ihr veröffentlichten
wissenschaftlichen Arbeiten angemessene Honorare festsetzen.
 Honorierte Arbeiten werden Eigentum der Akademie.


S 14.

Die Akademie verfaßt vor Beginn jedes Kalenderjahres
 einen Voranschlag über ihren Bedarf und nach Ab-Jauf
 des Jahres einen Rechnungsabschluß über die Verwendung
 der vom Bund ihr zugewiesenen Geldmittel. Sollten
 diese Geldmittel nach Ablauf des Jahres nicht vollständig
 verwendet sein, so bleibt der Überschuß zur
Verfügung der Akademie und wird im nächsten Jahre verrechnet.
 Eine Verringerung der Geldzuwendungen des
Bundes tritt dadurch nicht ein.

In gleicher Weise stellt die Akademie über ihre sonstigen
 Geldmittel aus Stiftungen und Widmungen jährlich
einen Rechnungsabschluß auf.

S

15.

Die Rechnungsabschlüsse über die Geldzuwendungen
des Bundes werden dem Rechnungshof zur Überprüfung
vorgelegt.
            
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