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Full text : Almanach Jahrgang 100.1950

Satzung der Akademie.

17

schlußfähigkeit der Versammlungen erforderlich ist, wird
durch die Geschäftsordnung bestimmt.

8 11.
Die Mitglieder genießen das Recht, die staatlichen
wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken und Institute
 im Einvernehmen mit deren Vorständen für ihre
Forschungen zu benutzen.
Die Rechte der Mitglieder in bezug auf die wissenschaftliche
 Betätigung in der Akademie sowie den
Empfang der akademischen Schriften werden durch die
Geschäftsordnung geregelt.

8 12.

Die Akademie erhält vom Bunde eine jährliche Geldzuwendung
 zur Bestreitung des Personal- und Sachaufwandes,
 insbesondere für Druckkosten. In dieser Zuwendung
 des Bundes sind namentlich die Kosten für Gehalte
und  und Ruhegenüsse der Angestellten, soweit
 sie nicht auf andere Weise aus Bundesmitteln bestritten
 werden, eingeschlossen.
Der Akademie ist das dem Bunde gehörige Gebäude,
worin sie sich derzeit befindet, zur vollen Benutzung zugewiesen.
 Sollte aus zwingenden Gründen eine Einschränkung
 oder Aufhebung dieses Benutzungsrechtes notwendig
werden, so werden der    gleich entsprechende
 Räumlichkeiten in einem anderen Gebäude zugewiesen.
 Die Kosten der Erhaltung des Gebäudes trägt
der Bund.
Die  Akademie der Wissenschaften genießt
 die jeweils in Geltung befindlichen, auf sie anzuwendenden
 Steuer- und Gebührenbegünstigungen.
 1950,

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