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Satzung der Akademie.
Der Präsident, der Vizepräsident, der Generalsekretär
und der zweite Sekretär werden in Gesamtsitzungen der
Akademie aus den wirklichen Mitgliedern gewählt und
sind nach Ablauf ihrer Amtsdauer wieder wählbar; die
Wiederwahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten bedarf
jedoch der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
Stimmen bei Anwesenheit von zwei Dritteln der wirklichen
Mitglieder.
Die Wahlen der Mitglieder des Präsidiums bedürfen
der Bestätigung durch den Bundespräsidenten.
Der Präsident hat mit dem Vizepräsidenten und den
Sekretären für den geregelten Gang der Tätigkeit der
Akademie zu sorgen und über die Beobachtung der
Satzung zu wachen.
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1.
Die wirklichen Mitglieder haben das Recht, an allen
Sitzungen ihrer Klasse und der Gesamtakademie teilzunehmen;
nur sie, mit Einschluß der Mitglieder des Präsidiums
sind stimmberechtigt. Zur Festsitzung und zu
feierlichen Sitzungen sind alle Mitglieder einzuladen. Zu
den Wahlsitzungen und zu Gesamtsitzungen, in denen
über Änderung der Satzung oder der Geschäftsordnung
beschlossen werden soll, müssen alle wirklichen Mitglieder
besonders geladen werden.
Die Wahlen und die Beschlüsse kommen, soweit in
dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, mit absoluter
Mehrheit der anwesenden wirklichen Mitglieder zustande.
Die Zahl der Mitglieder, deren Anwesenheit für die Be-