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Full text : Almanach Jahrgang 100.1950

12

Satzung der Akademie,

Satzung

der    

1.

Die von Kaiser   durch das Statut vom
14. Mai 1847 begründete Kaiserliche Akademie der Wissen-Schaften
 führt fortan den Namen „Österreichische 
 der Wissenschaften“. Ihre Aufgabe ist es, die
Wissenschaft teils durch selbständige Forschungen ihrer
Mitglieder, teils durch Anregung und Unterstützung
fremder Leistungen zu fördern. Die Akademie führt
Arbeiten streng wissenschaftlichen Inhaltes der Veröffentlichung
 zu. Den Bundes- und Landesbehörden erteilt sie
auf Verlangen Gutachten in wissenschaftlichen Fragen.

RR

Pe

4

Die   der Wissenschaften ist
eine unter dem besonderen Schutze des Bundes stehende
juristische Person, In ihrem satzungsmäßigen Wirkungskreise
 ist sie von den Bundes- und Landesbehörden unabhängig,
 soweit nicht diese Satzung Ausnahmen anordnet.


ü

Die Wirksamkeit der
umfaßt:
a) Mathematik, Naturwissenschaften, Medizin und
 Wissenschaften;
            
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