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II. Geschäftsordnung.
8. 49.
Bei Ernennungsvorschlägen wirklicher Mitglieder
wird jeder Platz der Terne durch eine besondere Abstimmung
besetzt.
8. 50.
Die durch die Statuten angeordnete neue Wahl des
Präsidenten wird in der dem Ende seiner dreijährigen
Funetionszeit nächst vorhergehenden Gesammtsitzung
der wirklichen Mitglieder vorgenommen. Der. allerhöchsten
Ortes bestätigte neue Präsident tritt sein
Amt nach Ablauf der Functionszeit seines Vorgängerg
an. Wird die Stelle des Präsidenten noch vor der Wahl
seines Nachfolgers erledigt, so wird zur Wahl des
Präsidenten geschritten; der Vicepräsident tritt vorläufig
auch in die Funetionen des Präsidenten.
8. 51.
Noch vor dem Ablaufe des vierten Funetionsjahres
der Secretäre richtet der Präsident an die gesammie
Akademie die Frage, ob eine Bestätigung der Secretäre
für weitere vier Jahre allerhöchsten Ortes einzuholen
sei. Die Akademie beantwortet diese Frage über jeden
der Secretäre abgesondert, durch geheime Abstimmung.
Fällt die Antwort verneinend aus, so wird dieser Erfolg
dem Curator mit der Bilte angezeigt, zu einer
neuen Wahl schreiten zu dürfen. Wird die Stelle des
ersten Secretärs früher erledigt, so übernimmt der zweite
Secretär dessen Geschäfte, und der in Wien anwesende
Theil der Akademie ordnet vorläufig die nöthige Vertretung
an. Dasselbe geschieht, wenn die Stelle des
zweiten Seeretärs früher in Erledigung kommt.