11. Geschäftsordnung
U
S. 33.
Dem Verfasser einer Abhandlung wird, wenn er
in Wien anwesend ist, in der Regel, wenn er sich
nicht in Wien befindet, sobald er es wünscht oder die
Classe es für nöthig erachtet, ein Abzug des Satzes
zur Durchsicht mitgetheilt. Die Aenderungen, welche der
Verfasser anzeichnet, sollen nicht über die auf die
Richtigkeit des Satzes sich beziehenden Verbesserungen
hinausgehen.
$. 34.
Die der Akademie überreichten bereits gedruckten
Schriften werden, wenn sie Wissenschaften betreffen,
die in den Bereich der Akademie gehören, und sonst
keine Anstände dagegen obwalten, in den Sitzungsberichten
angezeigt. Eine Besprechung des Inhalts findet
nur dann statt, wenn der Verfasser eine solche ausdrücklich
verlangt. In diesem Falle wird das Werk
einem Berichterstatter zugewiesen.
$. 35.
Ueber Annahme und Honorar eines Werkes entscheidet
die Akademie auf Antrag der Classe, in die es
gehört. Wird ein solches Werk angenommen, so tritt
die Akademie dem Verfasser gegenüber in das Verhältniss
des Verlegers zum Autor. _
S. 36.
Jedes wirkliche und Ehren-Mitglied erhält ein Exemplar
der nach seinem Eintritte in die Akademie von
ihr herausgegebenen Druckschriften. Die Betheilung
eines Mitgliedes mit Druckschriften, welche vor dessen
Eintritte erschienen sind, bleibt der Entscheidung der
Classe vorbehalten.