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Full text : Almanach Jahrgang 002.1852

II. Geschäftsordnung.

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$. 24.
Jede von einem Mitgliede verfasste und für die
Denkschriften bestimmte Abhandlung ist in einer Classen-
 Sitzung zu lesen. Geschieht gegen dieselbe ein
Einspruch, 80 ist er vor der Drucklegung vom Verfasser
zu heben. Es steht jedoch dem Verfasser frei, nur einen
Auszug aus seiner Abhandlung zur Vorlesung in der
Classe zu bestimmen , und die Arbeit selbst der Einsicht
eines zu diesem Behufe ernannten Ausschusses zu unjerziehen,
 Bei Abhandlungen, welche zum Vortrage nicht
geeignet sind , kann auch die Classe diesen Weg anordnen.
 In solchem Falle genügt zur Annahme der Abhandlung
 die Erklärung, dass gegen die Abhandlung kein
Anstand obwalte.

$. 25.
Für die in den Denkschriften der Akademie aufgenommenen
 Abhandlungen wirklicher Mitglieder werden
Honorare entrichtet, welche von der Classe in Antrag
zu bringen sind. Abhandlungen, für welche der Verfasser
kein Honorar anspricht, bleiben, auch wenn sie in den
Denkschriften aufgenommen sind, sein Eigenthum, und
können von demselben noch anderwärts veröffentlicht
werden.

$. 26.
Abhandlungen von Nicht-Mitgliedern werden jederzeit
 einem Ausschusse zur Prüfung zugewiesen, welcher
über den Gehalt und über die Zulässigkeit derselben in
die akademische Sammlung einen Bericht abzufassen hat.
$. 27.
Sobald die Classe sich für die Annahme einer
Abhandlung entschieden hat, erscheint, wenn der Verfasser
 sich nicht ausdrücklich dagegen erklärt, eine
            
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