I. Die Staluten.
Fünftens. Für die vorfallenden Druckarbeiten
wird der Akademie die unentgeltliche Benützung der
Staatsdruckerei nach jedesmal vorläufig eingeholter
Bewilligung des Hofkammer-Präsidenten eingeräumt.
Sechstens. Die Mitglieder der Akademie, welcher
es vorbehalten ist, die ihr zukommenden Bücher und
andere wissenschaftliche Gegenstände den Bibliotheken
und Sammlungen des Staates zuzuweisen, sind vorzugsweise
zur Benützung dieser Institute nach vorläufigem
Einvernehmen mit den Vorstehern derselben berechtiget.
Siebentens, Die öffentlichen Unterrichts - Anstalten
sind angewiesen, die für die Zwecke der Akademie
geeigneten Institute, Laboratorien und Apparate
derselben zu Versuchen und Forschungen nach Möglichkeit
einzuräumen, und derselben auf ihr Begehren
alle auf ihre Beschäftigungen Bezug nehmenden Mittheilungen
zu machen.
Achtens. Die Akademie ist befugt, sich unter
Beobachtung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
mit allen wissenschaftlichen Corporationen in Verkehr
zu setzen, und mit denselben die ihr angemessen
scheinende Correspondenz zu unterhalten.
$. 19.
Die Akademie hat selbst in Gemässheit dieser Sta-{uten
die erforderlichen Instruclionen für den inneren
Betrieb und für ihre Verhandlungen zu entwerfen, und
dem Curator zur Bestätigung vorzulegen.
Wir versehen Uns, dass die Akademie durch die
Verfolgung der-ihr vorgezeichneten Zwecke sich Unseres
Vertrauens würdig bezeigen, und die bei der
Gründung für das Wohl Unserer Völker gehegten
Wünsche verwirklichen wird, und Wir weisen zugleich