I. Die Statuten.
$. 16.
Die vorfallenden Auslagen, welche nicht systemisirt
sind, werden in den periodischen Berathungen von
der Akademie geprüft und beschlossen, von dem Präsidenten
unter Mitfertigung des Secretärs angewiesen,
und von einem hiezu beslellten Beamten, welchem die
Gebarung obliegen wird, verrechnet.
$. 17.
Der Präsident der Akademie bezieht während der
Dauer seiner Funetion einen Functions- Gehalt von
3000 Gulden, der Vice-Präsident von 2500 Gulden, der
Secretär, welcher zugleich die General-Secretärs-Stelle
der Akademie besorgt, 2000 Gulden, und der zweite
Secretär 1500 Gulden.
$. 18.
Als Merkmal Unseres besonderen Wohlwollens wird
die Akademie folgende Rechte und Vorzüge geniessen:
Erstens. Die wirklichen Mitglieder der Akademie,
der‘ Präsident, Vice-Präsident und die Secretäre
können sich der ihnen zugestandenen Ehren-Uniform
bedienen.
Zweitens, Die Akademie kann nach der Bestimmung
des $. 4 jährlich vier Preise ausschreiben und vertheilen.
Drittens. Sie ist befugt, für die von ihr zur
Bekanntmachung durch den Druck bestimmten wissenschaftlichen
Ausarbeitungen angemessene Honorare zu
bestimmen, und den Verfassern gegen dem zuzuwenden,
dass solche Arbeiten das ausschliessende Eigenthum
der Akademie werden,
Viertens. Es werden der Akademie die ihrem
Bedarfe entsprechenden Localiläten in einem Staatsgebäude
angewiesen.