I. Die Statuten.
$. 12.
Die Akademie der Wissenschaften wird ein den
Geschäften entsprechendes Hilfs- und Dienstpersonal
unterhalten, dessen Aufnahme ihr überlassen bleibt.
$. 13.
Bei allen von der Akademie vorzunehmenden Wahlen,
sowie bei allen von ihr zu fassenden Beschlüssen,
sind nur die wirklichen Mitglieder, der Präsident, Vice-Präsident
und die Secretäre stimmberechtigt.
Alle Wahlen und Ernennungs - Vorschläge haben
nach absoluter Stimmenmehrheit zu geschehen. Bei allen
übrigen Abstimmungen sind die Beschlüsse nach der
relativen Stimmenmehrheit zu fassen.
$. 14.
Zur Bestreitung ihrer Auslagen erhält die Akademie
der Wissenschaften aus dem Staatschatze eine nicht zu
überschreitende Jahres-Dotation von 40,000 fl. C. M.,
die ihr von dem Präsidium Unserer allgemeinen Hofkammer
auf Grundlage geprüfter Voranschläge nach
Massgabe des Bedarfes zugewiesen werden wird.
$. 15.
Zu diesem Behufe wird die Akademie jährlich vor
dem Eintritte des Verwaltungs-Jahres einen belegten
Voranschlag über ihren Bedarf verfassen, und ebenso
nach Ablauf des Jahres einen Gebarungs- Abschluss
über die Verwendung der erhaltenen Geldmittel überreichen.
Sollte die Jahres- Dotation nach Ablauf des
Rechnungs-Jahres nicht verwendet sein, 80 verbleibt
jer Ueberschuss zur Verfügung der Akademie, und wird
anter Beirath Unserer Finanz - Verwaltung als eigener
Fond der Akademie zinsbar angelegt, ohne dass dadurch
eine Verringerung der Dotation eintreten kann.