I. Die Statuten.
f) aus einer von der Akademie selbst zu beschränkenden
Anzahl von correspondirenden Mitgliedern.
$. 8.
Der Präsident, welcher mit dem Vice-Präsidenien
und den Secretären zunächst für den geregelten Gang
der Verhandlungen der Akademie zu sorgen, und über
die Beobachtung der Statuten zu wachen hat, wird über
das Wirken derselben den Curator jederzeit in vollständiger
Kenntniss erhalten.
Der Präsident und die Secretäre, welche aus der
Zahl der wirklichen Mitglieder zu nehmen sind, werden
von diesen gewählt, und der Wahlact Unserer Bestätigung
vorgelegt.
Den Vice-Präsidenten hat der Curator aus den wirklichen
Mitgliedern der Akademie von 3 zu 3 Jahren Uns
zu bezeichnen.
S. 9
Zu wirklichen Mitgliedern wird die Akademie in
Erledigungsfällen jene drei Männer, die sie nach Stimmenmehrheit
als die würdigsten erkennt, Uns zur Ernennung
vorschlagen.
$. 10.
Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt gleichfalls
durch die Wahl der wirklichen Mitglieder, nachdem
die getroffene Wahl Uns jederzeit zur Genehmigung
angezeigt worden ist und Wir diese ertheilt haben.
8. 11.
Ebenso hat die Wahl der correspondirenden Mitzlieder
unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriflen
Jurch die wirklichen Mitglieder zu geschehen,