I. Die Statuten.
tionen gebildet werden, die sich mit den Aufgaben, welche
den einzelnen Zweigen dieser wissenschaftlichen Haupt-Abtheilungen
angehören, besonders zu beschäftigen haben.
$. 4.
Um den ihr gestellten Aufgaben zu genügen, wird
lie Akademie der Wissenschaften
uw) sich in ihren besonderen Classen zur Berathung und
Besprechung wissenschaflticher Gegenstände, und
als ein Ganzes zur Erledigung ihrer Geschäfte versammeln,
regelmässig in wiederkehrenden Versammlungen
zur Anhörung wissenschaftlicher Berichte und Mittheilungen
zusammentreten, jährlich einmal oder zweimal
in einer fejerlichen Sitzung vor einer grösseren Zahl
von Zuhörern eine Uebersicht ihres Wirkens und der
in ihr vorgegangenen Veränderungen darlegen:
4) jährlich vier Preise für die gelungensten Leistungen
in der Lösung wissenschaftlicher Aufgaben aus den ihr
zugewiesenen Fächern ausschreiben und zuerkennen;
*) die Ergebnisse der Arbeiten ihrer Mitglieder in einer
Sammlung von Denkschriften niederlegen, wissenschaftliche
Bearbeitungen in den ihr zugewiesenen
Fächern, welche an sie gelangen und geeignet befunden
werden, herausgeben, und in einer nach Massgabe
des Materials erscheinenden Schrift eine beständige
Uebersicht ihrer Beschäftigungen und der
an sie gelangenden Mittheilungen bekannt machen;
d) die von der Staatsverwaltung an sie gerichteten
Fragen in reifliche Ueberlegung ziehen, . und die
abverlangten Gutachten erstatten,
S. 5.
Die kais. Akademie der Wissenschaften, in welche
Männer aus allen Classen auf den Grund anerkannter