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1. Preisaufgaben.
Geschäftsordnung der kaiserl. Akademie der Wissenschaften:
$. 28. Abhandlungen, welche der Akademie vorgelegt
werden, können in jeder in der österreichischen Monarchie
einheimischen oder in lateinischer Sprache verfasst
sein , und werden in jener Sprache gedruckt, in welcher
sie geschrieben sind.
$. 40. Die um einen Preis werbenden Abhandlungen
sind, wie allgemein üblich, mit einem Wahlspruche zu
versehen, welcher zugleich einem den Namen des Verfassers
enthaltenden versiegelten Umschlage als Aufschrift
dient. Die Namen der preiswürdig befundenen Verfasser
werden in der feierlichen Sitzung am 30. Mai von dem Präsidienten
der Akademie nach öffentlicher Entsiegelung der Umschläge
bekannt gemacht. Die übrigen Umschläge werden uneröffnet
verbrannt, die Abhandlungen aber zurückbehalten.
$. 41. Theilung eines Preises unter mehrere Bewerber
findet nicht Statt,
$. 42. Jede gekrönte Preisschrift bleibt Eigenthum
ihres Verfassers. Wünscht es derselbe, so wird
die Schrift von der Akademie als abyesondertes Werk
in Druck gelegt. In diesem Falle erhält der Verfasser fünfzig
Exemplare, und verzichtet auf das Eigenthumsrecht,
$. 43. Die wirklichen Mitglieder der Akademie dürfen
an der Bewerbung um die von ihr ausgeschriebenen
Preise nicht theilnehmen.
In Folge besonderen Beschlusses hehältsich die kaiserl.
Akademie vor, Schriften M welchen zwar kein Preis zuerkannt
werden konnte, die aber als der Berücksichtigung
würdige wissenschaftliche Leistungen anerkannt wurden,
nach Uebereinkunft mit dem Verfasser zu honoriren und in
Druck zu legen.