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Full text : Almanach Jahrgang 001.1851

ZI. Die Statuten.

 12.
Die Akademie der Wissenschaften wird ein de
Geschäften entsprechendes Hilfs- und 
unterhalten, dessen Aufnahme ihr überlassen hleibt.
 13.
Bei allen von der Akademie vorzunehmenden Wal
len, sowie bei allen von ihr zu fassenden Beschlüsse,
sind nur die wirklichen Mitglieder, der Präsident, Vie-Präsident
 und die Secretäre, stimmberechtigt.
Alle Wahlen und Ernennungs - Vorschläge haha
nach absoluter Stimmenmehrheit zu geschehen. Bei alle
übrigen Abstimmungen sind die Beschlüsse nach de
relativen Stimmenmehrheit zu fassen.
 14.
Zur Bestreitung ihrer Auslagen erhält die Akademne
der Wissenschaften aus dem Staatsschatze eine nicht u
überschreitende Jahres - Dotation von 40,000 fi. C. N,
die ihr von dem Präsidium Unserer allgemeinen Hckammer
 auf Grundlage geprüfter Voranschläge nah
Massgabe des Bedarfes zugewiesen werden wird.
 15.
Zu diesem Behufe wird die Akademie jährlich vr
dem Eintritte des Verwaltungs - Jahres einen belegtn
Voranschlag über ihren Bedarf verfassen, und ebeno
nach Ablauf des Jahres einen Gebarungs - Abschlus
über die Verwendung der erhaltenen Geldmittel übereichen.
 Sollte die Jahres - Dotation nach Ablauf es
Rechnungs-Jahres nicht verwendet sein, so verblet
der Ueberschuss zur Verfügung der Akademie, und w'd
unter Beirath Unserer Finanz - Verwaltung als eigerr
Fond der Akademie zinsbar angelegt, ohne dass dadurh
gine Verringerung der Dotation eintreten kann.
            
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