G. L. F. Tafel. Theophanis Chronographia.
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Ordens-Comthur zu Wädischwil, und dessen Vettern Rudolf und
Wilhelm von Montfort-Tettnang auf die Hälfte der Stadt und Herr
schaft Bregenz Anspruch, in Folge eines Briefes von K. Sigmund
ddo. 31. August 1413, in welchem der Gräfinn Elisabeth und ihrem
Gemahle Eberhard die Erbfolge auf ihren väterlichen Antlieil von
Bregenz zugesichert und im Jahre 1432 auf ihren zweiten Gemahl
übertragen wurde. Der Graf Hanns von Lupfen überfiel nun im Bunde
mit dem mächtigen Grafen Friedrich VI. von Toggenburg im J. 1424
Bregenz und bemächtigte sich durch Verrätherei eines Weibes
der Stadt und Burg, in deren Besitz endlich seine Schwiegermutter
Elisabeth verblieb '). Diese, in zweiter Ehe kinderlos, verkaufte ihre
Hälfte der Stadt und Herrschaft Bregenz am 12. Juli 1451 um
35,392 Gulden an Herzog Sigmund von Österreich-Tirol.
Theophanis chronographia. (Probe einer neuen kritisch-
exegetischen Ausgabe.)
Von 0. L. F. Tafel,
Mitglied der li. baierisclien Akademie der Wissenschaften.
Es wolle mir erlaubt sein, heute über einen Schriftsteller zu
reden, auf dessen Werk viele der wichtigsten Tlieile der byzantini
schen Geschichte vom vierten christlichen Jahrhundert bis zum
Anfänge des neunten fast allein beruhen: es ist der Chronograph
Theophanes, dessen Leben in das Ende der von ihm geschilderten
Zeit fällt — eine Epoche, gleich merkwürdig durch mehrere der
hervorragendsten Fürsten des Morgenlandes und des Abendlandes,
wie durch die Erschütterungen, die der Kaiserthron am Bosporus zu
bestehen hatte: von innen die reformatorische Wühlerei jener Dyna
stie, welche man die der Bilderstürmer zu nennen pflegt; von
aussen die gleichzeitigen Angrifie der Bulgaren und Saracenen, wie
früher der Avaren und Perser, welchen die Nachfolger Konstantins
des Grossen meist nur geringen Widerstand entgegen zu setzen ver
mochten.
*) Vgl. v. Van o t ti ’s Geschichte der Grafen von Montfort und Werdenherg.
Belle-Vue 1845, S. 177. — Meines Erachtens war Graf Banns von Lupfen
im J. 1424 noch nicht der jüngern Elisabeth Gemahl, sondern deren Vor
mund. Vgl. Vanotti S. 498. Urkunde Nr. 196 a, vom 2. März 1425.