926 Ignaz Beidtel. Herrschaft aber bedeutende Kosten machte, so wurde von letzterer, um allen Unannehmlichkeiten auszuweichen, oft ein Vergleich einge gangen, den sie unter andern Umständen nicht eingegangen wäre. Dieses Gesetz machte auch bei weitem mehr, als es bis dahin ? der Fall gewesen war, die Kreisämter zu den Beschützern der soge nannten Unterthansforderungen und die Bauern bemerkten bald, wie die Sache stehe. Das Strafpatent beschränkte sehr das Strafrecht der Herr schaften in Ansehung der Feudalverpflichtungen, band seine Aus übung an die Errichtung förmlicher Protokolle und hei den etwas grösseren Strafen an die Genehmigung des Kreisamtes, erlaubte keine Art von Geldstrafen, setzte, wenn herrschaftliche Hechte durch die Bauern verletzt wurden, wie z. B. bei Waldbeschädigungen die Erhebung des Schadens, durch unparteiische Sachverständige fest und unterwarf überhaupt die Strafrechtspflege der Herrschaften einer speciellen kreisämtlichen Aufsicht. Für jene Länder in denen verfassungsmässig die Leibeigen schaft herrschte (und in dieser Lage waren vorzugsweise Böhmen, Mähren und Krain) wurde im Jahre 1782 die Aufhebung der Leib eigenschaft ausgesprochen. Für Böhmen geschah es mit dem Gesetze vom IS. Jänner 1782. Dieses Gesetz sagte: „jeder Unterthan sei blos gegen vorher gehende Anzeige und unentgeltlichen Meldzettel sich zu verehelichen „berechtigt”; ferner.es stehe „jedem Unterthan frei, unter Beobach tung dessen was das Werbbezirkssystem mit sich bringt, auch von der Herrschaft wegzuziehen, und innerhalb des Landes sich nieder zulassen oder Dienste zu suchen”; nur wurde festgesetzt, dass, in diesen Fällen die Unterthanen einen unentgeltlichen Entlassschein er heben sollen. „Nicht minder”, hiess es, „können die Unterthanen nach Willkür Handwerke und Künste lernen und ohne Losbriefe, welche ohnehin gänzlich aufhören, ihrem Nahrungserwerbe da, wo sie ihn finden, nachgehen”. Ausdrücklich wurde aber auch festgesetzt, dass alle übrigen auf den unterthänigen Gründen haftenden Boboten, Gekl- und Naturalprästationen, die durch die Urbarialpatente ohnehin be stimmt sind, fortdauern. Die Herrschaftsbesitzer befanden sich nicht in der Lage De monstrationen wagen zu können, und eine Verordnung vom 1. Nov,