76 Siegel. haben dabei die oberländischen Starnmesrechte, das schwäbische 1 und namentlich das bairische Recht eine verhältuissmässig geringe Beachtung und insbesondere nicht die, wie mich dünkt, gebührende Anerkennung ihrer selbständigen Entwickelung ge funden. Eine Untersuchung aus dem Gebiete der genannten Rechte wird daher immerhin auf eine freundliche Aufnahme rechnen dürfen, und so übergebe ich die nachfolgende Studie, welche mit einer Abzweigung des bairischen Stammesrechtes, mit dem im Erzstift Salzburg giltig gewesenen Rechte sich befasst. Allerdings war in der Zeit, aus welcher die Mehrzahl der zu Gebote stehenden Quellen herrührt, das römische Recht bereits als gemeines Recht anerkannt. Doch stört dieser Umstand nicht, da hier wie anderwärts für die Ordnung der ehelichen Vermögensverhältnisse das Volksrecht als Landsbrauch er halten blieb, und das gemeine Recht mit einem kaum nenuens- werthen Einfluss sich begnügen musste. Eine Darstellung des salzburgischen ehelichen Güterrechtes wurde ermöglicht durch die Veröffentlichung der von der kaiser lichen Akademie der Wissenschaften gesammelten Taidinge des Erzstiftes, 2 während zuvor nur die wenigen Bestimmungen des Landfriedens von Erzbischof Friedrich III. aus dem Jahre 1328 3 und die Auszüge aus einzelnen späteren Gesetzen 4 bekannt waren. Nebst diesen allgemein zugänglichen Denkmälern wurden ferner noch zwei in dem k. und k. Haus-, Hof- und Staats archive aufbewahrte Rechtscodices benützt, über welche, da sie der Quellenkunde bis jetzt fremd geblieben, billiger Weise hier nähere Nachrichten erwartet werden dürfen. 1 Seit der ersten Abtheilung des zweiten Bandes von Schröder’s Werk ist noch erschienen L. A. Müller, historisch-dogmatische Darstellung der Verhältnisse bei beerbter Ehe nach den bairisch-schwäbischen Stadt- recliten 1874. 2 Oesterreichische Weisthümer I (1870) herausgegeben von Siegel und K. Tomaschek. 3 Bei Rössler, über die Bedeutung und Behandlung der Geschichte des Rechtes 1847, Anhang VI. 4 Bei Zauner, Auszüge aus den wichtigsten Landesgesetzen Salzburgs 3 Theile. 1785 ff.