Steffen ha gen. Die Entwicklung der Landrecbtegloese des Sachsenspiegels. 47 Die Entwicklung der Landrechtsglosse des Sachsenspiegels. Von Dr. Emil StefFenhagen. I. Eine interpolierte Glossenhnudschrift. Zu den fortschreitenden Mehrungen der ursprünglichen (Buch’schen) Glosse des Sachsenspiegel-Landrechts bietet die Berlin-Steinbeck’sche Handschrift (Ms. germ. fol. 631 der königl. Bibliothek), die Homeyer der II. Ordnung der Glossen- classe zuweist,' einen neuen und eigenthümlichen Beleg. Diese Handschrift, von Homeyer für die 2. Ausgabe des sächsischen Landrechts gar nicht benützt, für die 3. Ausgabe (1861) nur in beschränktem Masse verglichen und mit den Varianten buchstaben De bezeichnet, legt die Sachsenspiegelglosse dem Johannes Andreä bei, führt sich als eine Arbeit ein ,nach Ausgebung der ehrbaren und der weisen Schöffen zu Magdeburg* und giebt die Buch’sche Glosse in einer solchen Gestalt, dass wir sie am treffendsten als interpolierte Glossen handschrift charakterisieren können. Da letztere Thatsache, welche in der Entwicklungsgeschichte der Glosse ein Novum darstellt, bisher unbeachtet geblieben ist, wird eine abgesonderte Betrachtung der Hs. berechtigt und erforderlich sein. 1. Die Hs. stammt aus Schlesien und befand sich früher im Besitze des Oberbergraths Steinbeck zu Brieg. 2 Sie ist 1 Homeyer, Sachsenspiegel 3. Ausg. S. 37, 38, 42, 57 ff., 119. Vgl. dessen Rechtsbücher. Berlin 1856, Nr. 47 und Genealogie der Handschriften des Sachsenspiegels (in den philol. und hist. Abhandlungen der Berliner Aka demie vom Jahre 1859) S. 126, 127, 139, 140. 2 Homeyer, Verzeichniss deutscher Rechtsbücher. Berlin 1836, S. 63, Nr. 426 (nach Nietzsche’s handschriftlichen Notaten).