Die Urkunden Karls III.
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dessen Verleihungen auch eine gewisse Gleichförmigkeit, so ist
diese doch mehr eine sachliche als eine formelle; es fehlte,
als man dieses Vorrecht auch auf Kirchen auszudehnen begann,
an einer codificirten Formel und es blieb die Stilisirung des
Einzelfalls massgebend. Dies gilt auch für einige andere
Urkunden besonderen Inhalts, wie etwa eine Zinsbefreiung
oder die Competenzbestimmung der Richter und Notare eines
italienischen Klosters. 1
Wie in Deutschland mit der Immunität häufig das Wahl
privileg verbunden wurde, so Besitzbestätigung in Urkunden
für Italien und Westfrancien; 2 nur ausnahmsweise und in anderer
Form geschieht dies auch in Diplomen für Deutschland. 3 Nach
Landesbrauch bringen jene auch bei Bestätigung des Gesammt-
besitzes — man nannte diese in Westfrancien pancarta 1 —
sehr detaillirte Angaben und vollständige Aufzählung der lie
genden Güter, öfters auch mit genauer Bestimmung der Grenz
linien. 6
1 Orig. nr. 172, 160. Das Münzprivileg für Langres nr. 156 besitzt eine
Vorurkunde Karls des Kahlen, Perard pr. 48, dagegen ist jene von
nr. 165, Beschränkung der Heerbannspflicht für Korvei, verloren. Zoll
briefe aus der Kanzlei Karls III. sind nicht überliefert; Zollfreiheit wird
wie in nr. 150 nur als Annex der Immunität gewährt gleich dem Markt
rechte in nr. 39. Ausser den königlichen Priicepten werden auch noch
päpstliche Privilegien — in nr. 125, 176 auch ein bischöfliches — in Ur
kunden für Italien — nr. 13, 87 hier Besitzverhältnisse betreffend —
und für Westfrancien, wo sich dieser Brauch schon eingebürgert —
nr. 123, 141, 146 — bestätigt; deutschen Urkunden ist dieser Ge
brauch fremd.
2 Für Italien nr. 13, 23, 47, 57, 83, 92-94, 112 vgl. Sickel, Beitr. III.
Wiener Sitzungsber. 47, 204, ohne Immunität nr. 17. 38, 49, 51, 80,
87 (für Piacenza, Immunität nr. 39), 82 (für Reggio, Immunität nr. 83),
127. Für Westfrancien nr. 124, 141, 146, 147, 149, 150, 167, ohne
Immunität nr. 118, 119, 123, 142.
3 Orig. nr. 73 für St. Felix und Regula in Zürich, selbständige Stilisirung
ohne Besitzdetails und Immunitätsformel vgl. nr. 153 für Passau.
4 Corroborantes denuo pancartam super Omnibus rebus, nr. 141 aus der
Vorurk., detulerunt praeceptum . . quod pancartam vocant nr. 146. Pan
carta in Urkunden Karls des Kahlen Tardif 126, Bouquet 8, 564 u. ö.
5 Grenzangaben in nr. 36, 38, 80 für Italien, ausnahmsweise aus der Vor
lage nr. 61 für Metten; diese besonders auch in Urkunden für Siid-
italien und Aquitanien; Detaillirung des Gesammtbesitzes. nr. 119,
124 u. ö.