Die Urkunden Karls III. 453 dessen Verleihungen auch eine gewisse Gleichförmigkeit, so ist diese doch mehr eine sachliche als eine formelle; es fehlte, als man dieses Vorrecht auch auf Kirchen auszudehnen begann, an einer codificirten Formel und es blieb die Stilisirung des Einzelfalls massgebend. Dies gilt auch für einige andere Urkunden besonderen Inhalts, wie etwa eine Zinsbefreiung oder die Competenzbestimmung der Richter und Notare eines italienischen Klosters. 1 Wie in Deutschland mit der Immunität häufig das Wahl privileg verbunden wurde, so Besitzbestätigung in Urkunden für Italien und Westfrancien; 2 nur ausnahmsweise und in anderer Form geschieht dies auch in Diplomen für Deutschland. 3 Nach Landesbrauch bringen jene auch bei Bestätigung des Gesammt- besitzes — man nannte diese in Westfrancien pancarta 1 — sehr detaillirte Angaben und vollständige Aufzählung der lie genden Güter, öfters auch mit genauer Bestimmung der Grenz linien. 6 1 Orig. nr. 172, 160. Das Münzprivileg für Langres nr. 156 besitzt eine Vorurkunde Karls des Kahlen, Perard pr. 48, dagegen ist jene von nr. 165, Beschränkung der Heerbannspflicht für Korvei, verloren. Zoll briefe aus der Kanzlei Karls III. sind nicht überliefert; Zollfreiheit wird wie in nr. 150 nur als Annex der Immunität gewährt gleich dem Markt rechte in nr. 39. Ausser den königlichen Priicepten werden auch noch päpstliche Privilegien — in nr. 125, 176 auch ein bischöfliches — in Ur kunden für Italien — nr. 13, 87 hier Besitzverhältnisse betreffend — und für Westfrancien, wo sich dieser Brauch schon eingebürgert — nr. 123, 141, 146 — bestätigt; deutschen Urkunden ist dieser Ge brauch fremd. 2 Für Italien nr. 13, 23, 47, 57, 83, 92-94, 112 vgl. Sickel, Beitr. III. Wiener Sitzungsber. 47, 204, ohne Immunität nr. 17. 38, 49, 51, 80, 87 (für Piacenza, Immunität nr. 39), 82 (für Reggio, Immunität nr. 83), 127. Für Westfrancien nr. 124, 141, 146, 147, 149, 150, 167, ohne Immunität nr. 118, 119, 123, 142. 3 Orig. nr. 73 für St. Felix und Regula in Zürich, selbständige Stilisirung ohne Besitzdetails und Immunitätsformel vgl. nr. 153 für Passau. 4 Corroborantes denuo pancartam super Omnibus rebus, nr. 141 aus der Vorurk., detulerunt praeceptum . . quod pancartam vocant nr. 146. Pan carta in Urkunden Karls des Kahlen Tardif 126, Bouquet 8, 564 u. ö. 5 Grenzangaben in nr. 36, 38, 80 für Italien, ausnahmsweise aus der Vor lage nr. 61 für Metten; diese besonders auch in Urkunden für Siid- italien und Aquitanien; Detaillirung des Gesammtbesitzes. nr. 119, 124 u. ö.