302 Ma aasen. liehen Einschränkungen der Juden. Nun folgen Fragmente der ersten, dritten, sechsten, elften, eine Abbreviation der fünfzehnten und ein Fragment der zwanzigsten Sirmond’schen Constitution. 1 Die Reihenfolge wird nur einmal unterbrochen. Es sind nämlich nach dem Fragment der ersten Constitution drei Stücke eingeschohen, von denen die beiden letzten carthagische Canonen wirklich sind (c. 59 und 104 des car- thagischen Concils der Dionysiana) und das erste ebenfalls Ex concilio Cartaginensi inscribirt ist, ohne dass ich indess seine carthagische Herkunft nachweisen könnte. An das Fragment der zwanzigsten Sirmond’schen Constitution schliesst sich eine kurze Ausführung über seinen Inhalt. Dann folgen noch zwei carthagische Canonen (c. 12 und 15 in der Dionysiana). Die Mehrzahl dieser Stellen handelt, wie ich es hier nur all gemein bezeichnen will, von der Gerichtsbarkeit der Bischöfe, der zweite Theil des Fragments der ersten Constitution von dem Zeugniss der Bischöfe, das Fragment der zwanzigsten Constitution von dem Asylrecht. Den Schluss dieser Com pilation bildet mit der Inscription Ex epistola episcopi ad im- peratorem de baptizatis Hebreis ein längeres Bruchstück eines Schreibens, in welchem der Kaiser gebeten wird dreiundfünfzig getaufte Juden mit seiner Autorität gegen Vexationen zu schützen. Zur Zeit Agobard’s waren heftige Conflicte mit den in Lyon in grosser Anzahl befindlichen Juden ausgebrochen. Die Mauriner haben wohl nicht mit Unrecht die Vermuthung aus gesprochen, dass Florus die von den Juden handelnden Stellen mit Rücksicht auf diese Streitigkeiten zusammengestellt habe. 2 Dass auch der Compilirung der übrigen Stellen, welche von der bischöflichen Gerichtsbarkeit handeln, eine practische Tendenz zu Grunde lag, wird die folgende Untersuchung ergeben. Ich will vorher nur noch bemerken, dass die von Florus benutzten sogenannten Sirmond’schen Constitutionen sämmtlich 1 Die zwanzigste unter den Constitutionen Sirmond’s, ein Gesetz Valen- tinian’s III. mit dem Anfang Audemus quidem, ist abgedruckt bei Haenel Corpus Legum . . . ante Justinianum latarum etc. Lips. 1857. p. 241. 2 Histoire literaire de la France V. 225.