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Inama-Sternegg.
archivs mitgetheilt, theils sind andere Texte mit solchen des
k. baier. Reichsarchivs verglichen und aus ihnen berichtigt und
ergänzt worden.
Bei einem neuerlichen Besuche dieses Archivs richtete
sich nun das Augenmerk zunächst jenen Archivalien zu, in
welchen die Aemter, Herrschaften und Besitzungen baierischer
Klöster und Stifte im südlichen Tirol beschrieben sind. Die
Urbarien, Grundbeschreibungen, Stifts-, Zins-, Gültbüchcr, nicht
minder aber Processacten und andere Schriften, welche auf
tirolische Besitzungen Bezug hatten, wurden einer sehr um
ständlichen und ausgedehnten Untersuchung unterzogen.
Speciell waren Gegenstand der Nachforschung die ein
schlägigen Archivalien der Hochstifte Augsburg, Chiemsee,
Freising, Kegensburg und Salzburg, der Domcapitel von Frei
sing und Regensburg, des Collegialstifts Landshut, der Abteien
St. Emmeram in Regensburg, Füssen, Kempten, Frauenchiemsee
und der Stifte und Klöster Aldersbach, Andechs, Baumburg,
Beierberg, Benedictbcuern, Diessen, Dietramszell, Ebersberg,
Ettal, Indersdorf, Niederaltaich, Niedernburg, Obermünster,
Polling, Prüfening, Raitenhaslach, Ranshofen, Sanct Andreas in
Freising, Sanct Nicola in Passau, Sanct Zeno, Scheftlarn,
Seligenpforten, Steingaden, Tegernsee und Weihenstefan.
Bei einigen dieser Klöster war zwar von Anfang an
weniger die Hoffnung, tirolische Weisthümer, als etwa Weis-
thümer von Ober- und Niederösterreich oder Steiermark zu
finden, massgebend für die Durchsuchung der Archivalien;
von einigen wenigen Klöstern, welche nachweisslicli Besitz in
Tirol hatten, so Altomünster, Au, Bernried, Biburg, Rott,
Scheyern, Schledorf, Seeon, Weyarn und Wessobrun sind
Archivalien, welche auch nur einige Möglichkeit der Ausbeute
für unsere Zwecke bieten würden, nach der Angabe der dortigen
Herren Archivbeamten nicht vorhanden.
Gegenüber diesen umfassenden Untersuchungen des ganzen
Urkundenschatzes der in Tirol und in anderen Kronländern
Oesterreichs begüterten baierischen Stifte und Klöster — es
wurden im Ganzen 196 Archivnummern durchsucht — ist die
Ausbeute an Weisthümern und verwandten Aufzeichnungen des
Gewohnheitsrechts eine ungemein geringe; es kann aber doch