316 H ö fl er. doch die Romanen und verfügten sie über die Kirche, über das Kaiserthum, über die christliche Welt. Als nach langer Sedisvacanz Johann XXII., früher Er zieher der Söhne K. Karls II. von Sicilien (Neapel), dann Kanzler des Königreiches, durch Clemens V. Bischof von Avignon, zum Papste gewählt seinen Sitz nach dieser Stadt verlegte 1316, und dadurch dem römischen Stuhle, der unter seinem Vorgänger nicht zur Stätigkeit hatte kommen können, einen bleibenden Aufenthalt im arelatischen Königreiche sicherte, traten ganz neue Verhältnisse ein. Das Papstthum musste sich den fran zösischen Königen gegenüber auseinandersetzen, wie es in Rom den deutschen Kaisern gegenüber nothwendig gewesen. Das Kaiserthum war nach dem kurzen Aufraffen unter Heinrich VII. (1312—1313) wieder eingegangen und die Verfügung darüber stand aufs Neue bei den Päpsten, da die deutsche Nation, in ihren gewöhnlichen Spaltungen begriffen, wieder zu keiner Einheit des Entschlusses und der That kommen konnte. Das französische Königthum aber, welches jetzt durch den einen Zweig Neapel-Sicilien, durch den andern Ungarn umfasste, bot bei der raschen Aufeinanderfolge der Söhne K. Philipps IV. — Ludwig X. f 1316, Philipp V. f 1322, Karls IV. f 1328 — jene Stütze doch nicht dar, welche sich Papst Johann versprach. Mehr als je beruhte die Leitung der allgemeinen Angelegen heiten auf der Person des Papstes und erhielt gerade dadurch die avignonesische Periode ihren vorherrschenden Charakter. Unter dem Namen der Privilegien, welche die römischen Päpste den Königen von Frankreich gewährten, besitzt die vaticanische Bibliothek ein merkwürdiges Manuscript, 1 welches über den Seelenzustand Iv. Philipps IV., unter welchem die Execution gegen Papst Bonifacius, die grosse Münzverschlech terung, die Uebersiedlung der Päpste, die Hinrichtung der Tempelherren stattfanden, unerwartete Aufschlüsse gewährt. Erstens wurde dem Könige gewährt, dass so oft er Predigten beiwohne, er und alle die es thäten einen Ablass von einem Jahr und vierzig Tagen erhalten sollten. Bei dieser anscheinend unverfänglichen Concession war der Name des Königs nicht aus drücklich genannt. Dann erhielt er ohne zur Rückgabe gezwungen 1 Cod. Palat. n. 965, p. 298.