260 Prof. Jäger. Correspondenz aufzufangeu und alle Geistliche und Laien, die auf Besuch heim Bischöfe waren, zu bestrafen. Gegen Gottfried Purtscher, der mit dem Bischöfe aus dem Lande verwiesen war, es aber gewagt hatte, wieder in Tirol zu erscheinen und eine päpstliche Bulle zu verbreiten, wurden Verhaftbefehle erlassen. In Meran alle Papiere und Geräthschaften des Bischofs in Beschlag genommen; sein Caplan unter Polizei-Begleitung über die Grenze geschafft und gegen alle Geistliche, welche von Purtscher die päpstliche Bulle angenommen, Inquisitionen eingeleitet. Da sich aber das General-Landes-Commis- sariat bald überzeugte, dass alle diese Gewaltmassregeln den beab sichtigten Erfolg nicht herbeiführten, indem z. B. Gottfried Purtscher am 10. November als Kaufmann verkleidet wieder ganz Yintschgau, Meran und Passeyr durchwandert und allenthalben zur Anhänglich keit an den Bischof aufgemuntert hatte, so brachte selbes das von ihm sogenannte Purificirungs-System mit allem Nachdrucke in Vorschlag. Der General-Landes-Commissär trug nämlich darauf an, das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten sollte bei der helvetischen Regierung dahin wirken, dass der Bischof von Chur von der Grenze Tirols entfernt und in dem Innern der Schweiz irgendwo unter Polizei-Aufsicht gestellt werde. Selbst den Einfluss des französischen Hofes rieth er hierbei geltend zu machen. Er empfahl ferner dem König die Diöcesanrechte des Bischofs von Chur in Tirol und somit seinen Einfluss auf das diesseitige Gebiet gänzlich zu zerstören; dies könnte dadurch bewirkt werden, wenn Se. Majestät der König die Verwaltung der Pontificalien des Bischofs von Chur in Tirol dem Churfürsten von Trier, als Bischof von Augsburg oder dessen Weihbischof übertragen wollte. Wenn Se. Majestät der König diese Vorschläge genehmigte, so erbat sich das General- Landes-Commissariat für diesen Fall die Ermächtigung, auch den Bischof von Brixen aus dem Lande schaffen und gegen alle wider spenstigen Priester dieselben Massregeln ergreifen zu dürfen, die gegen die Bischöfe von Trient und Chur angewendet worden. Der König von Baiern ging auf diese Vorschläge, mit Ausnahme ihrer Anwendung auf Brixen, wirklich ein. Unter dem 14. November Unterzeichnete er ein Rescript, durch welches er nicht nur dem Bi schöfe von Chur, sondern auch allen anderen auswärtigen Bischöfen das, wie das Rescript besagte, zur Ausübung ihrer Ordinariats-Gewalt in den baierischen Landen nöthige placetum regium entzog. Dieser