Ignaz ßeidtel. Über österr. Zustände in den Jahren !740—1792. 1 81 npofr,rüv piAAwv naparivsaSzi rö) yivu rcöv dv$pürcoiv aon-npiag xvpv£ xcä Siodoxalog xcclüv iJ.osBr,röiv. Zugleich fügt er bei: Käyw ävSpomog &y [xupä vopi£« 1eysiv npdg rvjv otvroü änsipov Ssoryroc, npofyirixrjv nva. Svvap.iv öpoloyüv- insi npoxzx-ripvxrai nspi rovrov ov spyjv vöv 3soö uiov övroc. Namentlich gibt er in Beziehung auf Chri stus Andeutungen des Bekenntnisses, wie Apol. I. c. 21 und 42. Dort lautet es: ’lvjffoöv Xpiorov räv dtSdoxalov v$piwv, xai rovrov aravpca- ■9-svra xai axoSavovrx xcä xvaordvra avslrjlvSivai dg röv oöpavov. Hier, mit Beifügung einer neuen Formel: Xpiarog oravpu- $dg xai drcoSavoov dviarri, xai £ ß aa ilsv a ev dvelScljv stg oöpavöv. Endlich, um Anderes zu übergehen, sagt er c. 46: „Christus* ge boren von einer Jungfrau, gekreuziget und gestorben, auferstanden und aufgefahren in den Himmel.” Möge es mir in diesen oh auch flüchtigen Zügen gelungen sein, das Verständnis und die Würdigung Justin’s, des Philosophen und Märtyrers, einiger Massen gefördert zu haben. Fortsetzung der Vorträge über österreichische Zustände in den Jahren 1740 — 1792. Von dem c. M. Hrn. Oberlaudesgerichtsratk Beidtel. VI. lieber die Entwickelung der Justizgesetzgebung unter K. Joseph 11. in Hinsicht auf die dadurch in den Gemeinde-Verfassungen hervorgebrachten Veränderungen. Die Veränderung an den Gemeindeverfassungen, welche unter der Regierung Joseph’s II. Statt fand, gehört unter die wichtigsten unter dieser Regierung hervorgetretenen Neuerungen. Im Jahre 1780 waren diese Verfassungen durch das, was seit 1750 in Ansehung ihrer geschehen, zwar sehr erschüttert aber nichts weniger als auf gelöst. Die Staatsverwaltung trug daher Bedenken, eine neue Ge meindeverfassung einzuführen, bei welcher das alte Recht der freien und halbfreien Gemeinden, durch Männer aus ihrer Mitte die Justiz zu verwalten, ignorirt oder aufgehoben würde. Man war geneigt, den Gemeinden diese Gerichtsbarkeit, wenn es auf angemessene Bedin gungen geschehen könne, zu lassen, sei es auch mit theilweiser Auf- 12 *