22 Lorenz. darf man sagen, dass der in seinen Folgen so weitgreifende Unterschied zwischen Landstädten und Reichsstädten keineswegs leicht zu definiren ist. Gerade jene Städte, für welche Arnold und Heusler, wie es scheinen möchte mit vollem Recht, die Bezeichnung als freie Städte des Reiches aufrecht hielten, zeigen selbst in ihrer spätem Entwicklung noch so viele Beziehungen zu den in denselben wohnenden geistlichen Landesfürsten, dass man es erklären könnte, wenn ein Auge, welches nur gewohnt ist dick gezeichnete äussere Rechtsverhältnisse zu betrachten, von den innern fundamentalen Unterschieden zwischen einer solchen Reichsstadt und mancher Landstadt nicht viel wahr zunehmen vermöchte. Wenn von Maurer selbst einen Anlauf nahm, die Unterschiede in den städtischen Entwickelungen der angeführten Gruppen zu bezeichnen, so hebt er aber die Wir kung seiner Darstellung wieder auf, wenn er schliesslich behauptet, dass die öffentliche Gewalt in den landesherrlichen Städten eine volle Analogie zur öffentlichen Gewalt in den Reichsstädten darbiete. Doch mag es gestattet sein, von Mau- rer’s Worte hier anzufügen, weil von denselben der Ausgangs punkt weiterer Erörterung zu nehmen sein wird: ,Die meisten Landstädte', heisst es III., 544,,waren demnach ebenso unabhängig von ihrem Landesherrn, wie die Reichsstädte vom Kaiser und Reich. Denn auch dem Landesherrn war hinsichtlich der öffent lichen Aemter in der Stadt nur noch das Recht der Bestätigung (?) der von dem Stadtrath oder von der Bürgerschaft ernannten Beamten oder die Amtsinvestitur und die Belehnung mit dem Blutbann, dann das Recht auf die nicht erlassenen Hof- und anderen Dienste, auf die nicht veräusserten Steuern, Zölle und Münzen und auf die Huldigung geblieben; in manchen Städten sogar nichts weiter, als der Titel der Oberherrlichkeit und als ein schwaches Zeichen derselben die Huldigung, z. B. in Höxter. Neue Steuern und neue Zölle durften die Landesherren nur in jenen Städten erheben, welche der landesherrlichen Vogtei unterworfen waren. Denn in den übrigen Landstädten war zu dem Ende die Zustimmung der Bürgerschaft oder der Land stände nothwendig (!!). Und wenn der Landesherr die her gebrachten Freiheiten und Rechte nicht bestätigen wollte, oder sie sogar verletzte, so durften auch die Landstädte die Huldi gung verweigern und sich, wenn sie wollten, einem andern 'LS v