20 Lorenz. Maassstab für die wahre Bedeutung und den wahren geschicht lichen Werth eines städtischen Gemeinwesens darbieten, und die Forschung auf diesem Gebiete muss nach anderen Kriterien suchen, welche die inneren Unterschiede zwischen Stadt und Stadt zu erklären vermögen. Nun ist die Entwicklung des Städtewesens von der Art, dass sich das Bild davon sehr verschieden gestaltet, je nachdem man vom Ursprung desselben ausgeht oder von der vollendeten Bltithe nach rückwärts schreitet und die Anfänge dessen fest zustellen sucht, was für das Resultat maassgebend war. Aus dieser verschiedenen Anschauung des Gegenstandes bald in der Richtung von dem Ursprung zu der Vollendung, bald umgekehrt von den Resultaten auf den zurückgelegten Weg, erklärt sich vielleicht einigermaassen das verschiedene Gewicht, welches die Geschichtsschreiber der Städte auf die verschiedenen Momente des städtischen Lebens legen. Wer von den primitiven Staats verhältnissen ausgeht, aus welchen sich das Stadtrecht ausschälte, dem erscheint in weiter Perspective die politische Macht und Stellung, welche eine Gruppe von Städten erlangte, vielleicht nicht als das wesentlichste Merkmal der Entwickelung; wer aber umgekehrt sich lebhaft die Zielpunkte der städtischen Verfassung vergegenwärtigt und von dem ausgeht, was das städtische Gemeinwesen im Laufe der Zeit geworden war, der wird die entscheidenden Wendungen vor allem aufzusuchen bestrebt sein, durch welche die Gegensätze unter den Städten entstanden, die von der Wissenschaft erklärt zu werden ver dienen. Deshalb hebt auch Heusler in seiner angeführten Schrift in Bezug auf die Einrichtung des Raths in den Städten hervor, dass das Schwergewicht der Untersuchung sicherlich nicht auf die rein äusserliche Herkunft desselben gelegt werden darf, ,denn', sagt der scharfsinnige Verfasser, ,das Entscheidende ist schliesslich nicht, ob er von dem bischöflichen Rathe oder von den Stadtgemeindevorstehern, oder von einem dritten Colle gium abstammt, sondern was für Machtbefugnisse er in sich aufgenommen hat, um als Repräsentant der Stadt verfassung und der Stadtfreiheit zu erscheinen'. Wiewohl nun im Grossen und Ganzen die Unterschiede, welche zwischen den verschiedenen Städtegruppen sich ins besondere in Deutschland zeigen, seit Hegel’s grundlegenden