18 Lorenz. könnte, der zwischen Stadt und Stadt bestand. Man kann daher das Verdienst des Herrn Professors A. Heusler nicht hoch genug anschlagen, dass er in einer energischen Weise die Aufrecht haltung jener fundamentalen Unterscheidungen der deutschen Städte forderte, welche in jedem Handbuche des deutschen Staatsrechtes früher deutlich hervorgehoben wurden, wie sie auch in dem Bewusstsein der Bürger Deutschlands thatsächlich so lange lebendig waren, bis die französische Revolution diese wie so viele andere Ungleichheiten bei Seite schob. Verkehrt wäre es aber sicherlich, wollte man das Nivellement der fran zösischen Revolution in die mittelalterliche Geschichte des städtischen Wesens zurückverlegen und etwa aus dem Um stande, dass dem Stadtgerichte überall ein anderes Gericht vorherging, die Einheitlichkeit des Städtewesens erschlossen. Trefflich hat daher Heusler (Ursprung der deutschen Stadt verfassung, S. 153) bemerkt, dass mit der blossen Existenz eines beliebigen Communalrathes noch nicht die Stadtverfässung mit den besonderen Kriterien, die sie im Mittelalter gegenüber der Landgemeindeverfassung aufweist, gegeben ist, und wir möchten hinzufügen, dass auch nach dem Hervortreten eines beliebigen Stadtraths noch keineswegs eine Stadt im Sinne der Stadtfreiheit geschaffen war, sondern dass es eben ganz und gar auf den Grad der Freiheit oder vielmehr der Berech tigung ankam, was die Stadt zur Stadt machte. Weil der Rath von Leobschütz jemanden nach derselben Rechtssatzung henken liess, nach welcher derselbe auch in Magdeburg gehenkt worden wäre, beweist uns wenig für die Vergleichbarkeit von Leobschütz mit Magdeburg, und dass die Schildbürger und Laienburger Stadtgeschichten einen wohlbegründeten Ruf der Lächerlichkeit genossen, würde eben niemals erklärt werden können, wenn man das Wesen der mittelalterlichen Stadt verfassung nur aus den Gesichtspunkten des Ursprungs ihrer Gerichtsbarkeit betrachten wollte. Heusler verlangt deshalb mit Recht, dass man selbst den Ausdruck Stadtrath, der nur verwirrend sein könne, in der gewöhnlichen Allgemeinheit ver meiden müsste und bemerkt hiezu: ,Wenn man sieht, wie beinahe alle Schriftsteller über Städteverfassung, von Hegel bis auf Nitzsch und von Maurer, indem sie diesen Ausdruck gebrauchen, die Bedeutung des Raths verkehrt würdigen, so