Deraostlienisclie Studien. II.
473
Annahme wird aber durch den Wortlaut dieses Psephisma aus
geschlossen, cOToSouvat tou? opy.ouc ev t^os ty) ^pepa. Indem also
die beiden Berichte, was auch an sich die meiste Wahrschein
lichkeit hat, sich auf eine und dieselbe Ekklesie beziehen,
muss die Datirung in der Gesandtschaftsrede IßSöpv) «pOt'vovTO?
als unhaltbar bezeichnet werden. L. Spengel hat durch eine
ansprechende Umstellung den Fehler der Ueberlieferung zu
beheben gesucht, indem er schreibt § 90 Sti , . . Ispbv opsc
y.aTEiAYjss OtXnrco; eXa»YjßoXiwvo; p.Y)vbi; £ ^Wvovro?’ AYjpoaBEVY)? 5’ sv
TW OY^pW YTpOY]3p£U£ TOLITOU TOU pY)VOC, El? ü)V TWV T:p£(jߣ0)V, C ©öl'vCVTOC,
wenngleich ein Irrthum des Aeschines nicht ganz ausgeschlossen
zu sein scheint.
Das die Instruction der Gesandten betreffende Psephisma
enthielt ausser diesen auf die Phokier und Kersobleptes bezüg
lichen Aufträgen, welche wir besprachen, zum Schluss die übliche
Mahnung, sie sollten im übrigen nach Kräften das Interesse
Athens wahrnehmen. 1 Es ist interessant zu verfolgen, wie
Aeschines sich bemüht, aus dieser gewiss unverfänglichen Clausel
geradezu die Berechtigung in der ihm geeignet scheinenden
Weise mit Philipp über die Angelegenheiten Mittelgriechen
lands zu verhandeln, abzuleiten, und für die Richtigkeit seiner
Interpretation auf die Euboeer verweist, welche diese Clausel
auf geheime Verhandlungen mit dem Könige gedeutet hätten.
Endlich wird dasselbe Psephisma den Rath ermächtigt haben, die
weiteren für diese Gesandtschaft sich ergebenden Maassnahmen
zu treffen, nur dass dieselben dem Volksbeschluss nicht zuwider
laufen durften, rpv ßooXv)V y.upfav eüvai pi) Xuoucav pyjSev twv ei|/Y)<piap£Vwv
tu ä-^pw, wie diese Bevollmächtigungsformel in den Seeurkun
den XIV 11 , 32 lautet, worauf Schaefer verweist (II 234J. 2
Was der Rath auf Grund dieser Vollmacht etwa weiter
den Gesandten auftrug, wissen wir nicht. Wohl aber fasste er
1 Aeschines RvdGes. § 104 chplypEOa 8’ f\pst; Eyovte; tou Srjpou '.spa, ev
w yi-fponzTui »jcpdxxEiv oe tou; jip^oßEt; y.ai akk' o xt av oüvwvxai ayaöo'v«.
2 Vgl. Kirchhoff über die Rede v. trier. Kranze S. 72. — Einen weiteren
Beleg bietet CIA. II Add. nr. 66 b Fragm. c vs. 11 nach Kumanudis’
(’AÖtjv. V p. 172) schöner Ergänzung: im xou svSee; rj to'oe to ^rj-piapa,
xijv ßouXrjV y.uplav si'jxi. Die Inschrift gehört in Ol. 106, 1 = 356/5 und
enthält den Bundesvertrag mit den thrakischen, paeonischen und illy
rischen Fürsten.