Deraosthenische Studien. II.
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also irspl Upwv vm\ c(j!ojv in unbeschränktem Umfange, wie
es scheint, die Procheirotonie verfassungsmässig' fixirt war,
welche es jedem Athener, der durch deu Ephebeneid zum Mit
besitzer und Mitbeschützer der religiösen Güter und Institu
tionen geworden war, 1 ermöglichte, das Beste zu ratlien und
zu beantragen, gemachte Wahrnehmungen zur Kenntniss zu
bringen, fördernde Massregeln anzuregen, war ein wichtigster
Theil des Staatshaushalts, obwohl von verantwortlichen Magi
straten verwaltet, unter die continuirliche Controle des Demos
gestellt und demselben auf diesem Gebiete die Initiative gewahrt,
ohne dass er darum der Vortheile, welche die ruhig erwägende
und sorgsam vorbereitende Thätigkeit seiner Bille in sich schloss,
entrathen wollte. Denn die für die Verhandlungsgegenstände
gesetzlich nonnirte Procheirotonie war eine Art erster Lesung.
Brachten die laufenden Geschäfte einen solchen Gegenstand
mit sich, wie z. B. die Petition der Kitier, oder plante ein
Mitglied des Käthes eine Massregel der Art, so machte der
Math dem Volke eine vorläufige Mittheilung oder wenn nichts
vorlag, gab die Aufforderung icspi teptSv xat ouiwv das Wort zu
ergreifen, wenn man der Stelle des Aeschines (v.q avopeikiv
ßouAsTat) diese weitere Bedeutung zuerkennen darf, Jedermann
eine Gelegenheit mit seiner Meinung hervorzutreten. In jedem
Falle war der Weg für Anträge offen, die aber, wie uns das
obige Beispiel zeigt, nicht sofort angenommen, sondern nach
dieser ersten Lesung der Entscheidung einer nächsten Ekklesie
zugewiesen wurden.
Wenn nun das Zeugniss des Aeschines sich in dem einen
Punkte, dass der vop.oc xpo^etpotovsiv v.skc’jet tobq itpoeSpou; xsp:
lepwv y.a). öafuv, sich so völlig bewährt, so wird seine Glaub
würdigkeit für den anderen Punkt v.a\ y.vipu^iv xai upeaßeiaic nur
um so fester stehen, zumal derselbe sofort durch einen neuen
Zeugen bekräftigt wird, dessen Worte nun erst in ihrer ganzen
Bedeutung verstanden werden und nichts anderes besagen können,
als dass auch für die Einführung auswärtiger Gesandten und
1 ’Ajruviu o'e xat üjt'ep üpcov xat öauov heisst es im Eid der Epliebeu Poll.
VIII 105, vgl. Lykurgos RgL. § 78 und die xoivcovia lepäW xai öaltov wird
als das Werthvollste am attischen Bürgerrecht hervorgehoben. Vgl. Dem.
RgMakart. § 51 S. 1067, 14, RwNeaera § 104 S. 1381, 25, RgAristokr.
§ 65 S. 641, 13, Antiphon de caede Herodis § 62.