Deraosthenische Studien. II. 435 also irspl Upwv vm\ c(j!ojv in unbeschränktem Umfange, wie es scheint, die Procheirotonie verfassungsmässig' fixirt war, welche es jedem Athener, der durch deu Ephebeneid zum Mit besitzer und Mitbeschützer der religiösen Güter und Institu tionen geworden war, 1 ermöglichte, das Beste zu ratlien und zu beantragen, gemachte Wahrnehmungen zur Kenntniss zu bringen, fördernde Massregeln anzuregen, war ein wichtigster Theil des Staatshaushalts, obwohl von verantwortlichen Magi straten verwaltet, unter die continuirliche Controle des Demos gestellt und demselben auf diesem Gebiete die Initiative gewahrt, ohne dass er darum der Vortheile, welche die ruhig erwägende und sorgsam vorbereitende Thätigkeit seiner Bille in sich schloss, entrathen wollte. Denn die für die Verhandlungsgegenstände gesetzlich nonnirte Procheirotonie war eine Art erster Lesung. Brachten die laufenden Geschäfte einen solchen Gegenstand mit sich, wie z. B. die Petition der Kitier, oder plante ein Mitglied des Käthes eine Massregel der Art, so machte der Math dem Volke eine vorläufige Mittheilung oder wenn nichts vorlag, gab die Aufforderung icspi teptSv xat ouiwv das Wort zu ergreifen, wenn man der Stelle des Aeschines (v.q avopeikiv ßouAsTat) diese weitere Bedeutung zuerkennen darf, Jedermann eine Gelegenheit mit seiner Meinung hervorzutreten. In jedem Falle war der Weg für Anträge offen, die aber, wie uns das obige Beispiel zeigt, nicht sofort angenommen, sondern nach dieser ersten Lesung der Entscheidung einer nächsten Ekklesie zugewiesen wurden. Wenn nun das Zeugniss des Aeschines sich in dem einen Punkte, dass der vop.oc xpo^etpotovsiv v.skc’jet tobq itpoeSpou; xsp: lepwv y.a). öafuv, sich so völlig bewährt, so wird seine Glaub würdigkeit für den anderen Punkt v.a\ y.vipu^iv xai upeaßeiaic nur um so fester stehen, zumal derselbe sofort durch einen neuen Zeugen bekräftigt wird, dessen Worte nun erst in ihrer ganzen Bedeutung verstanden werden und nichts anderes besagen können, als dass auch für die Einführung auswärtiger Gesandten und 1 ’Ajruviu o'e xat üjt'ep üpcov xat öauov heisst es im Eid der Epliebeu Poll. VIII 105, vgl. Lykurgos RgL. § 78 und die xoivcovia lepäW xai öaltov wird als das Werthvollste am attischen Bürgerrecht hervorgehoben. Vgl. Dem. RgMakart. § 51 S. 1067, 14, RwNeaera § 104 S. 1381, 25, RgAristokr. § 65 S. 641, 13, Antiphon de caede Herodis § 62.