372 Hartei. konnte, grosse Aehnliehkeit; wie sie ja die Exemtion von einem Gesetz, ein Privileg für den einzelnen erstrebten und über ihre Zulassung nicht die gewöhnliche Ekklesie, sondern eine für diesen Zweck ganz besonders constituirte Ekklesie von min destens 6000 Stimmenden zu entscheiden hatte. Diese Voll versammlung, die TudvTe? ÄÖvjvaioi nach Max Frankels schöner Erklärung (die att. Geschwornengerichte S. 14), gab die ack’.a, d. h. löste die Verbindlichkeit des Gesetzes, dem Alle unter worfen waren und das die legitimen Organe zu erfüllen hatten, zu Gunsten des einzelnen, so dass dadurch der Weg zu einem Psephisma frei ward. Es war nur billig, dass dann demjenigen, der das Privileg auf diese Weise formell ermöglicht hatte, sein Einfluss auf die concreten Bedingungen der Verleihung gewahrt wurde, d. h. dass er wenn auch Nicht-Buleut mit dem Rath den letzten Schritt vereinbarte. — Es ist endlich bezeichnend, wenn auch das Ausserordentliche des ganzen Vorganges in Anschlag gebracht wird, dass Tisamenos, um jedem Athener die Theil- nahme an dem Gesetzgebungswerke zu ermöglichen, welches unter Enkleides die Demokratie wieder herstellte, durch eine besondere Clausel auch dem Nicht-Buleuten das Recht an den Berathungen der Bule activ theilzunehmen sichern musste, aber ausdrücklich die Beschränkung beifügte, dass diese Theilnahme nur auf die legislatorische Arbeit desselben sich zu erstrecken habe. Vgl. Andokides de myst. § 84 eqelvon Bl •/.ai io'.wtv) tu ßouXop,sv(i) ekiövTi ei; -cyjv ßouXrjv cru|j,ßouX£uetv 5 v. oi'i dyaOov ly;f) ■jrept Twv vogwv. Ganz in den Formen dieser Gesetzesrevision von 01. 94, 2 vollzieht sich während der Dauer des ersten See bundes die Feststellung des von den zugehörigen Gemeinden zu zahlenden Tributes. Sie ist ein legislativer Act, dessen Vornahme die Ekklesie auf Grund einer an sie gerichteten Vorfrage beschliesst, bei dessen Durchführung die Bule wesentlich mit zuwirken hat. Auch bei diesen Verhandlungen in der Bule war, wie U. Köhler (Urkunden und Untersuchungen zur Geschichte des delisch-attischen Bundes S. 67 und 137) scharfsinnig ver- muthete, das Recht der Antragstellung Privatpersonen, d. i. Nicht-Buleuten (io'.ÖTsti) gewahrt, indem die von diesen gestellten Anträge, wie die in den Quotenlisten vom 22. bis 29. Jahre vorkommende Rubrik der rSkeiq o\ EBiß-at evlypatj/av (jopov ;psp£'v anzudeuten scheint, besonders gekennzeichnet wurden.