und nach Befund desselben in einer nächsten Ekklesie ver handelt werden. So einleuchtend dieser staatsrechtliche Grundsatz an sich ist und so fest er auch durch historische Zeugnisse begründet sein mag, so wird doch weder in den Darstellungen des athenischen Staatsrechts der nöthige Accent auf ihn gelegt, noch werden von denen, welche griechische Geschichte schreiben, jene Consequenzen, welche aus der richtigen Auffassung desselben und seiner Tragweite sich ergeben müssen, gezogen. Ja in manchem Kopf haust noch der Gedanke, dass das parlamen tarische Leben Athens einen Tummelplatz der' Willkür und des Zufalls darstellte, auf dem selbst Burschen von 20 Jahren, wenn sie die gute Sitte nicht respectirten, sich versuchen konnten. Nicht wenig aber scheint zur Verdunkelung desselben die Vor stellung beigetragen zu haben, dass wenn auch jeder Volks beschluss die Vorberathung des Käthes voraussetzte, so doch der Antrag nicht von einem Buleuten gestellt zu sein brauchte, sondern jeder andere einen solchen hei der Bule einzubringen befugt war. Allerdings der Weg zum Rathe steht jedem epitimen Athener nach der Erfüllung gewisser Förmlichkeiten, wie der Einführung durch ein Mitglied des Rathes 1 oder auf Grund eines schriftlichen Ansuchens, auf welches der Ausdruck -pocooov -fpäd’aaöai hinweist, offen, die Fähigkeit aber hier nun Anträge zu stellen ist damit noch nicht gegeben. 2 Ja die Fälle, in denen 1 Vgl. Schol. zu Aristopli. Fried. 905 to?<; 7:puTavEcriv eOo? f^v TrpotTayayEfv touc 5eo(j.evou; st? Trjv ßouXrjv */.at ?)7)Xov oti socopoöo/oüvTo ~apa twv */p7]£ovTcov -poaE^Ostv xtX. 2 So urtheilt unter anderen Car. van Osenbruggen Disputatio literaria de senalu Atheniensium (Hagae 1834) p. 20: si quis vero privat.us liomo ad populum referre vellet, impetrata senatus venia ipsivs arbitrio erat snb- mittendum alqne a senatus seviba in consultwn redactum referebatuv ad populum. Vgl. p. 49. Eine richtigere Anschauung hat Gilbert, worauf sich aber seine Behauptung stützt ,Beiträge zur inneren Geschichte Athens 4 S. 45: ,Wenn auch die Sitzungen des Rathes mit Ausnahme weniger öffentlich waren, so hatte doch selbstverständlich ein Privatmann nicht das Recht in denselben einen Antrag zu stellen, es sei denn dass er von den Prytaiien in die Bule eingeführt wurde, eine Einführung, die aber, wie es scheint, nur auf Volksbeschluss erfolgen konnte 4 , ausser auf die Inschrift CIA. I 31, weiss ich nicht. Was aber diese betrifft, so lautet das Amendement des Volksbeschlusses allerdings dahin ( I>avTo/.Xsa ^poaayaysiv T7jv ’EpsyOrjfoa Tcpuiavs^av 7Zp'o<;