304 T omaschelf. Auch darin stimmen wir ihm bei, wenn er, S. 16, näher ausführt, dass die Reichsunmittelbarkeit der Stadt, die in der Urkunde b ausdrücklich ausgesprochen ist, auf welche aber auch schon das Proemium der Urkunde a eine nicht zu ver kennende Hindeutung enthält, und an der Böhmer Anstoss genommen zu haben scheint, es keineswegs sei, die den Inhalt der Urkunde b verdächtig mache. Dass diese in der Verzichts urkunde der Stadt an Herzog Albrecht wesentlich gemeint sei, wird kaum bezweifelt werden können. Böhmer sagt selbst, die Bürger hätten eine zeitlang als reichsunmittelbare Stadt den Reichsadler in ihrem Siegel geführt. Wir fügen hinzu, dass der einköpfige Adler mit ausgebreiteten Fittigen und aus gespreizten Krallen mit der Umschrift Sigillum civium Winnen- sium im rothen Wachs schon unter H. Albrecht I. einem Adler mit einem Brustschilde im weissen Wachs weichen muss, und dass wir uns nicht erinnern, dass Wien seitdem das Recht erhalten hätte, mit rothem Wachs zu siegeln, wie etwa die Städte Krems und Stein durch Kaiser Friedrich III. (1463. 1. April. Kinzl, Chronik von Krems und Stein. S. 569). Uebrigens will es uns scheinen, dass man die Bedeutung Wiens zur freien Reichsstadt zu überschätzen geneigt sei. Die Zahl der Reichsstädte in Deutschland war zu jener Zeit noch eine sein- grosse, und eine solche Erklärung mochte dort allerdings eine grössere Wichtigkeit haben als in Oesterreich. Es lag im Triebe jener Zeiten, dass man den Schutz mächtiger Herren suchte, um die aus diesem Unterwerfungsverhältniss entspringenden Vortheile sich zu sichern. In anderen Theilen Deutschlands, wo zahlreiche kleine Landherrschaften vorhanden waren, die sich jeden Augenblick zerstückelten, umänderten, neubildeteu, musste der unmittelbare Schutz des Reiches eine schwerer wiegende Bedeutung haben. Anders in Oesterreich. Daher die Leichtigkeit, mit der die Wiener sich wieder ihrem alten Ller- zog Friedrich II. unterwarfen, ihrer neu bestätigten Reichs- unmittelbarkeit zu Gunsten K. Ottokars entsagten, auf ihre Reichsfreiheit gegen H. Albrecht I. Verzicht leisteten. Für sie mochten weniger die ihnen von K. Rudolf in der Urkunde b verliehene Reichsfreiheit, als die übrigen in ihr enthaltenen Rechte und Freiheiten einen Werth haben. Uebrigens hat K. Rudolf selbst mit der Ertheilung der Reichsunmittelbarkeit