4:96 Rieger. Ueber eine Urkunde Ludwig des Deutschen für das Kloster Rheinau.
(Ludowici reg’is et omnium post hinc succedentium regum vel
imperatorum) defensione et immunitatis tuicione cum omni jure
et integritate consistant’. In diesem Umfange bestätigt Hein
rich III. die Freiheiten des Klosters; von der ausgedehnten
Freiheit der Abtswahl, wie in B, ist jedoch auch hier nicht
die Rede.
Wenn die Rheinauer Mönche überhaupt von dem sich
vindicirten ausgedehnten Rechte der freien Abtswahl Gebrauch
gemacht haben, so dürfte nach diesen letzteren Thatsachen
wohl zu schliessen sein, dass sie es wahrscheinlich gegen die
episcopale Gewalt, aber kaum gegen den königlichen Einfluss
gerichtet haben. Dafür spricht auch der Umstand, dass das
Klostei; Rheinau zahlreiche Angriffe des Bisthums Constanz,
welches der Administration Rheinau’s durch Bischof Konrad
wohl eingedenk war, abzuwehren hatte, wozu es gerade des
königlichen Schutzes bedurfte. 1
Was immerhin von diesen Erörterungen Zutreffendes sein
sollte, eines geht doch daraus wieder von neuem hervor, wie
Interpolationen, so geschickt sie auch gemacht sein mögen, den
Stempel einer gewissen Zeit und der Bestrebungen einer be
stimmten Partei an sich haben. Freilich kömmt hier das Vor
handensein des Originaldiplomes und der Interpolation in
der Urschrift der Frage, wie Interpolationen entstehen, zu
Gute, da dieser Fall zugleich das paläographische und
diplomatische Verhältniss des Originales zur Ueberarbeitung
darstellt.
1 Cfr. die Urk. Otto’s III. Stumpf. 1048.
Im Decemberhefte des Jahrganges 1873 ist auf 8. 376, Zeile 16 von oben
Antipoden statt Antöken zu lesen.