4:96 Rieger. Ueber eine Urkunde Ludwig des Deutschen für das Kloster Rheinau. (Ludowici reg’is et omnium post hinc succedentium regum vel imperatorum) defensione et immunitatis tuicione cum omni jure et integritate consistant’. In diesem Umfange bestätigt Hein rich III. die Freiheiten des Klosters; von der ausgedehnten Freiheit der Abtswahl, wie in B, ist jedoch auch hier nicht die Rede. Wenn die Rheinauer Mönche überhaupt von dem sich vindicirten ausgedehnten Rechte der freien Abtswahl Gebrauch gemacht haben, so dürfte nach diesen letzteren Thatsachen wohl zu schliessen sein, dass sie es wahrscheinlich gegen die episcopale Gewalt, aber kaum gegen den königlichen Einfluss gerichtet haben. Dafür spricht auch der Umstand, dass das Klostei; Rheinau zahlreiche Angriffe des Bisthums Constanz, welches der Administration Rheinau’s durch Bischof Konrad wohl eingedenk war, abzuwehren hatte, wozu es gerade des königlichen Schutzes bedurfte. 1 Was immerhin von diesen Erörterungen Zutreffendes sein sollte, eines geht doch daraus wieder von neuem hervor, wie Interpolationen, so geschickt sie auch gemacht sein mögen, den Stempel einer gewissen Zeit und der Bestrebungen einer be stimmten Partei an sich haben. Freilich kömmt hier das Vor handensein des Originaldiplomes und der Interpolation in der Urschrift der Frage, wie Interpolationen entstehen, zu Gute, da dieser Fall zugleich das paläographische und diplomatische Verhältniss des Originales zur Ueberarbeitung darstellt. 1 Cfr. die Urk. Otto’s III. Stumpf. 1048. Im Decemberhefte des Jahrganges 1873 ist auf 8. 376, Zeile 16 von oben Antipoden statt Antöken zu lesen.