Ficker. lieber das Eigenthum des Reichs am Reich,skirchengute-
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Ueber das Eigenthum des Reichs am Reichskirchen-
gute.
Von
Julius Ficker.
IY.
38. Nutzungsrechte des Reichs am Reichskirchengute. Regalien
recht hei Erledigung der Kirche. — 39. Spolienrecht. — 40. Regaliensperre.
— 41. Regalienrecht bei Hoftagen — 42. Reichsverwaltung bei besetztem
Stuhle. — 43. Die Leistungen der Reichsbischöfe und Reichsabte als Beweg
grund dfer königlichen Schenkungen. — 44. Verpflichtung zu besonderer Unter
stützung des Reichs wegen des verliehenen Gutes. — 45. Einzelne Lei
stungen. — 46. Bedeutung des Reichskirchengutes für das Reichskriegswesen.
Verpflichtung zur Reichsheerfahrt. — 47. Kosten der Heerfahrten. — 48. Los
kauf von der Heerfahrt. — 49. Kriegsdienst der weltlichen Fürsten vom
Reichskirchengute. Königliche Benefizien aus Reichskirchengut. — 50. Reiclis-
kirchenlehen der weltlichen Fürsten und des Königs.
38. Fassen wir die ausgedehnten Nutzungsreclite des
Reichs am Reichskirchengute genauer ins Auge, so er
gibt sich einmal bestimmt die Auffassung, dass der bezüglichen
Kirche als solcher nicht blos kein Eigenthum, sondern nicht
einmal ein Recht auf Besitz und Nutzung des zu ihr gehörigen
Gutes zukommt. Nur ihr zeitweiliger Vorsteher erwirbt ein
solches Recht durch die ihm vom Könige ortheilte Investitur;
erlischt die Wirksamkeit der Investitur, so fallen auch Besitz
und Nutzung des Gutes an den König als Eigenthümer zurück.
Weiter aber ergibt sich, dass der Eigenthümer auch für die
Dauer der Investitur keineswegs auf jede Nutzung seines Gutes
verzichtet; überlässt er die unmittelbare Nutzung dem Inve-
stirten, so wird es ihm mittelbar dadurch nutzbringend, dass
der Investirte zu sehr bedeutenden Leistungen an das Reich