382 Ficker. verpflichtet ist; sogar die unmittelbare Nutzung steht dem Könige bei Lebenszeit des Investirten in Einzelfällen zu. Auf jene erste Auffassung führt insbesondere das Re galienrecht bei Erledigung der Kirche. Nach kirch lichen Vorschriften sollte nach dem Tode des Bischofs das Gut der Kirche von einem Oeconomen zum Nutzen des Nach folgers verwaltet werden. Statt dessen fallen bei den Reichs kirchen die das gesammte Gut umfassenden Regalien nach dem Tode des Investirten an den König zurück und verbleiben in Besitz und Nutzung desselben, bis er dieselben dem Nach folger durch Investitur übertragen hat. Nur freilich so, dass diese und andere verwandte Befugnisse des Königs unmittel bar nur die Güter und Rechte treffen, welche dem Investirten zur freien Verfügung standen. Was vom Gute dem Capitel und den abhängigen Kirchen zugewiesen oder an Vasallen und Ministerialen verliehen war, blieb natürlich in ihrem Besitze, sie folgten gleichsam ihrem Gute an den König als den obern Herrn, dem sie dann aber auch unmittelbar zu den Leistungen verpflichtet waren, welche sonst zunächst dem Investirten ge bührt hätten. Zeugnisse dafür, dass von den Königen und andern Grossen die Einkünfte des Kirchengutes bei erledigtem Stuhle beansprucht wurden, finden sich schon vielfach in fränkischer Zeit (vgl. Thomassin P. 3 1. 2 c. 54). Kirchlicherseits wird das allerdings als unberechtigter Eingriff behandelt, anderer seits aber doch auch wieder der König als Hüter des Gutes anerkannt, nur nicht zu eigenem Nutzen. Dass schon der Ent stehung des anfangs als Missbrauch betrachteten Rechtes die Anschauung eines Eigenthums des Königs am Gute der Bis- thümer zu Grunde lag, dürfte kaum wahrscheinlich sein. Eher glaubte ich annehmen zu dürfen, dass das besondere Bedürf nis eines Schützers für das Gut bei Erledigung auf die Fest setzung jener Anschauung einwirkte (vgl. § 16). In späterer Zeit aber handelt es sich da in keiner Weise um missbräuchliche Ausdehnung staatlicher Hoheitsrechte. Es handelt sich einfach um die Anwendung eines allgemeinen Grundsatzes auf die dem Reiche gehörenden Kirchen, des Grundsatzes nämlich, dass Kirchengut mit dem Tode des In vestirten an den Investitor zurückfallt. Das ergibt sich deut-