Ficker. lieber das Eigenthum des Reichs am Reich,skirchengute- 381 Ueber das Eigenthum des Reichs am Reichskirchen- gute. Von Julius Ficker. IY. 38. Nutzungsrechte des Reichs am Reichskirchengute. Regalien recht hei Erledigung der Kirche. — 39. Spolienrecht. — 40. Regaliensperre. — 41. Regalienrecht bei Hoftagen — 42. Reichsverwaltung bei besetztem Stuhle. — 43. Die Leistungen der Reichsbischöfe und Reichsabte als Beweg grund dfer königlichen Schenkungen. — 44. Verpflichtung zu besonderer Unter stützung des Reichs wegen des verliehenen Gutes. — 45. Einzelne Lei stungen. — 46. Bedeutung des Reichskirchengutes für das Reichskriegswesen. Verpflichtung zur Reichsheerfahrt. — 47. Kosten der Heerfahrten. — 48. Los kauf von der Heerfahrt. — 49. Kriegsdienst der weltlichen Fürsten vom Reichskirchengute. Königliche Benefizien aus Reichskirchengut. — 50. Reiclis- kirchenlehen der weltlichen Fürsten und des Königs. 38. Fassen wir die ausgedehnten Nutzungsreclite des Reichs am Reichskirchengute genauer ins Auge, so er gibt sich einmal bestimmt die Auffassung, dass der bezüglichen Kirche als solcher nicht blos kein Eigenthum, sondern nicht einmal ein Recht auf Besitz und Nutzung des zu ihr gehörigen Gutes zukommt. Nur ihr zeitweiliger Vorsteher erwirbt ein solches Recht durch die ihm vom Könige ortheilte Investitur; erlischt die Wirksamkeit der Investitur, so fallen auch Besitz und Nutzung des Gutes an den König als Eigenthümer zurück. Weiter aber ergibt sich, dass der Eigenthümer auch für die Dauer der Investitur keineswegs auf jede Nutzung seines Gutes verzichtet; überlässt er die unmittelbare Nutzung dem Inve- stirten, so wird es ihm mittelbar dadurch nutzbringend, dass der Investirte zu sehr bedeutenden Leistungen an das Reich