Brüder Philipps Marienlehen.
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Verwandtschaft stehe. Als charakteristisch für die Gothaer
führt er an, dass sie den echten Text an einigen Stellen nur in
epitomatorischer Weise gebe, dies ist aber auch in der Wiener
Hs. der Fall. Von kleineren Lücken oder Auslassungen ab
gesehen, die nur zwei oder vier Verse umfassen, fehlen auch
längere Stücke, 5048—5823, 6662—6699, 9578—6585 und der
gleichen noch mehr.
Unsere Wiener Hs. und die Gothaer müssen eine
gemeinsame Vorlage entweder mittelbar oder immittelbar gehabt
haben; wie schon aus den von H. Rück er t in den Lesarten
gegebenen bervorgeht, stimmen beide oft in Kleinigkeiten zu
sammen. Auch die Hs. der königlichen Bibliothek zu Stutt
gart aus dem XIV. Jahrhundert gehört nach den Lesarten zu
urtheilen zu dieser Recension.
5. Zur sogenannten mitteldeutschen Recension gehören
die der Jenaer Universitätsbibliothek, die gräflich Schön
bornische zu Pommersfelden und die der Heidelberger
Universitätsbibliothek. Ihre genaue Verwandtschaft hat schon
H. Rück er t gekannt und erörtert. Hieher gehört auch die
Wiener 13,337 s. XV. auf Papier 8° 17 Blätter mit abge
setzten Zeilen enthält zwei Fragmente 558—911 und 8416—
8847. Dem Schreiber lagen, scheint es, nur diese zwei Stücke vor.
Genaue Beobachtung hat gelehrt, dass das Format der Hs.
desselben Werkes nicht so ganz gleichgültig ist, um die Ver
wandtschaft der Hss. zu bestimmen.
Bei dem Marieuleben Philipps stellt sich in dieser Be
ziehung heraus, dass die sogenannte mitteldeutsche Recension
(1. u. 5.) zu je zwei Spalten mit 30 + x Zeilen in 4" mit ab-
gesetzten Versen geschrieben ist. Diesem Formate und seiner
Eintheilung scliliessen sich genau an die Hss. der k. k. Hof
bibliothek 2709 und Suppl. 2596 von der Recension, die streng
mlid. Reime und Verse durchzuführen trachtet. Dagegen die
beiden andern Hss. derselben Recension die Wiener 2735 und
Kloster- Neuburger sind im F ormat abgewichen und jünger
als die beiden vorigen.
Wieder dem ursprünglichen Format nahe steht in ihrer
Einrichtung die Gothaer, abgewichen ist die jüngere
Wiener 2736.