296 Ficker. Ueber das Testament Kaisers Heinrichs VI. Andererseits aber liegen die Verhältnisse so, dass uns die Annahme der Fälschung einer Stolle nicht nöthigt, über das Ganze den Stab zu brechen, dass es sogar von vornherein wahrscheinlich sein muss, dass der Fälscher, welcher das echte Testament in Händen hatte, sich ohne besondere Veranlassung vom Inhalte desselben nicht entfernt haben wird. Alles, was die Interessen Markwalds nicht unmittelbar berührt, scheint mir unverdächtig zu sein, in manchen Bestimmungen sogar der Annahme späterer Fälschung zu widersprechen. Man wird auch bei Verwerthung dieses Theiles des Inhaltes der bedenklichen Nachbarschaft wegen mit Behutsamkeit Vorgehen, sich erinnern müssen, dass auch hier Fälschungen stattgefunden haben können; aber so lange sich ein bestimmterer Verdachtsgrund nicht er hebt, wird man sich berechtigt halten dürfen, darin den un verfälschten Willensausdruck des sterbenden Kaisers zu sehen.