578 H ö fl e r thums zu betrachten i). So oft aber auch diese Annahme ausgespro chen und ich möchte sagen gedankenlos nachgeschrieben wurde, so wenig bewährt sie sich hei näherer Prüfung. Sie setzt voraus, dass das römische Reich von dem Besitze Italiens abhängig war, der Herr Italiens auch der rechtmässige Besitzer des römischen Reiches war, während seit Constantin I. Italien vom Stammlande römischer Herr schaft zum Nebenlande herabgesunken war, das römische Reich seine natürliche Fortsetzung iii Constantinopel gefunden hatte, und das selbe fortdauerte, nicht als oströmisches, sondern als römisches Reich, auch wenn im Westen, in Gallien und Italien, zeitweise Ent thronungen stattfanden oder die erst seit 395 bestende Reihenfolge abendländischer Kaiser zeitweilig ganz aufhörte. Seit das Haus des Theodosius erloschen, Italien die Beute germanischer Heerführer ge worden war, gab es im Abendlande factische Kaiser (Usurpatoren) und rechtmässige. Zu den letzteren gehörten Avitus (455), den Marcian, Gemahl der Pulcheria, der Enkelin des Theodosius, be stätigte, Majorian (ermordet 461), Anthemius, welchen K. Leo bestätigte (ermordet 472), und Julius Nepos, der gleichfalls vom kaiserlichen Hofe die Bestätigung erlangte, nicht aber Lihius Severus, die Creatur des Sueven Ricimer (461—465); ob Olybrius, den der Vandalen-König Geiserich dem Anthemius entgegenstellte, kann mit Recht bezweifelt werden. Gewiss nicht Glycerius, den nach des Oly brius Tode 472 Gundobald Ricimers Nelle erhob; gewiss nicht der Gothe Orestes und ebensowenig dessen Söhnlein Romulus, von dem es heisst, Odoacer deposuit Augustulum de regno (Excerpta de Odoacro). Der rechtmässige Kaiser des imperium Italicum Julius Nepos wurde in Dalmatien 480 ermordet, die Insignien des west römischen Kaiserthums wurden Kaiser Zeno zurückgeschickt, welcher somit das doppelte Kaiserthum wieder einigte. Auf die formelle Eini gung folgte unter Justinian die factjsche, als erst durch eine prag matische Sanction Theodorich dem Ostgothen Italien zugewiesen worden war, dann der Bruch der Erbfolgeordnung, die Ermordung der Königin Amalasuntha, Theodorichs Tochter, dem römischen und nicht oströmischen Kaiser Veranlassung gegeben hatte, sich in die *) Sie beruht eigentlich auf einer missverstandenen Stelle bei Paul Diaconus XVI. der nach der Abdication des Romulus sagt: ita Romanorum apud Romain imperium 1393 a. a. 0. 475 a Christo periit.