v. Schulte, Zur Geschichte der Literatur über das Dekret Gratians. 299 Zur Geschichte der Literatur über das Dekret Gratians. Von Dr. Joh. Friedrich Ritter v. Schulte. Die älteste Geschichte der Literatur des canonischen Rechts, welche mit der wissenschaftlichen Rehandlung des Decretum Gratiani beginnt, ist annoch nur in sehr geringem Maasse bearbeitet und auf geklärt. So verdienstlich auch die Forschungen Sarti’s und die auf ihn vorzugsweise gestützten Fant u zzi’s sind, so anerkennenswerth auch manche von Phillips gebotene Beiträge sind, bestanden doch im Wesentlichen die Resultate dieser und anderer in der Mitthei lung von Namen der Schriftsteller, Angabe ihrer Werke. Von einem Eingehen in die Werke selbst, einer genaueren Untersuchung ihres Charakters und Werthes, ihres Verhältnisses zu einander ist bei den Genannten keine Rede; es blieben daher alle jene Studien Einzeln- beiten, welche in die Literaturgeschichte selbst keinen wirklichen Einblick gewährten. Erst Maassen hat damit begonnen, auf Grund handschriftlicher Studien eingehender einzelne der ältesten Schrift steller und ihre Werke zu besprechen. Ihm verdanken wir die erste eingehendere Besprechung des Cardinalis, der Summe des J o- hannes Faventinus, desHuguccio, des Rolandus (Alexan der III.); erbat den Nachweis geliefert, dass wir die Summe des Rufinus noch besitzen, hat über eine sehr wichtige anonyme Summe (Summa Parisiensis oder Bambergensis) Auskunft gegeben und vor Allem die Thätigkeit des ersten Schülers Gratians und des ersten Bearbeiters seines Dekrets Paucapalea eingehend erörtert. Ausser diesen, w’elche Maassen zum Theile nur beiläufig, nämlich für den Zweck der Arbeit über Paucapalea behandelt, giebt es noch eine Reihe von Schriften über das Dekret aus dem 12. Jahrhundert.