754 Brunne r Der Vorsprecher ist Vormund der Partei in der Rede. In sofern unterscheidet er sich vom Vormund im Kampfe und — eine Unter scheidung, die wichtiger ist, weil sie oft übersehen wird — von dem Vertreter im Rechtstreit. Dieser wird in den Quellen procurator, procureur, avoue, nach normannischer und anglo-normannischer Rechtsterminologie attornatus genannt. Ein Vorsprecher ist sowohl in Civil- wie in Strafsachen gestattet, ein Procureur in letzteren un zulässig. Einen Vorsprecher kann sowohl der Kläger wie der Be klagte, Partei wie Zeuge haben. Wer dagegen als Kläger einen Pro cureur aufstellen wollte, der bedurfte eines königlichen Privilegs. Abgesehen hievon konnten nur der König, Kirchen und Corpo- rationen in der Rolle des Klägers sich vertreten lassen *). Der Vor sprecher erforderte die Gegenwart der Partei vor Gericht. Er konnte durchaus nicht etwa in Abwesenheit derselben ihre Sache führen. Der Procureur erscheint ohne die Partei, an Stelle derselben vor Gericht und kann seinerseits sich im Worte durch einen Vorsprecher vertreten lassen. Der Avantparlier beschränkt sich auf Führung des Wortes. Der Procureur ficht den Rechtstreit selbstständig durch, dessen Vertretung ihm durch einen Formalact (bailler l'uvouerie) übertragen wurde. A. Das Amendement de la parole. Die wesentlich juristische Bedeutung des Instituts der Vor sprecher liegt darin, dass mittelst derselben die Consequenzen des Grundsatzes der Unwandelbarkeit des eigenen Wortes, wenn nicht beseitigt, so doch erheblich abgeschwächt werden konnten. War die Partei auch an ihr eigenes Wort gebunden, so konnte sie doch ohne jenes Princip zu verletzen von der Rede des Vorsprechers abgehen. Abrege I.ch. 12,N. a. Ein solcher bestand, nebenbei bemerkt, während des 14. Jahr- hunderts in Flandern. Beschreibung der feierlichen Hegung eines Mannengerichts nach dem flandrischen Rechte des 14. Jahrhunderts bei Warnkönig fl. R. G. 111% U. B. 62 ff. N. 168. Der Bailli spricht bei Hegung des Gerichts unter anderem folgendes: ende verbiede dat niemen . . . no spreke zonder raet ende taelman% was Raepsaet nicht ganz genau mit 'je defends . . de parier sans conseil et procureur’ wiedergibt, da doch der procureur etwas anderes ist als der Vor sprecher (Taelman). 1 ) Loysel Institutes coutumieres (ed. Dupin et Laboulaye) I, 367. Roth Feudalität und Unterthanenverband 316. Brunner Zeugen und Inquisitionsbeweis 45.