Wort und Form im altfranzösischen Process. 753 bringt das Wesentliche der Streitsache vor. Nur darf er nicht selbst um das Urtheil bitten, sondern es fügt seiner Rede derjenige, der sich formell als Vorsprecher eingedungen, die Formel der ürtheilsbitte an, das se poser sur court, das se metre sur V esgart. Da der Process sich von Urtheil zu Urtheil vorwärts bewegte, so musste diese Theilung der Rede zwischen nominellem und wirklichem Vor- Sprecher sich während der Verhandlung öfter wiederholen. Wer also vorgeht, ist dem Wesen nach Vorsprecher und kann an der Urtheil- findung Theil nehmen, ohne dass Gerichtsherr, Dingleute oder Gegen partei es ihm wehren könnten. Denn formell erscheint seine Rede nur als Ergänzung der Rede des nominellen avantparlier. Er hat sich der Cour nicht als Vorsprecher präsentiert. Er hat der Form nach nicht um das Urtheil gebeten, an dessen Findung er selber Theil nehmen will. Und eben nur dies musste vermieden werden, wenn er sich nicht der Recusierung als Urtheilfinder aussetzen wollte *). Advocatenzwang hat im allgemeinen nicht bestanden. Es stand in der Regel im freien Willen der Partei, ob sie ihr Wort selbst sprechen oder einen Vorsprecher nehmen wollte. Eine Ausnahme bildete in dieser Reziehung das französische Recht des Orients, in welchem freilich wieder das Verfahren der Haute und Rasse Cour sich zweiten. In der Cour des Chevaliers mussten zwar nicht die Parteien, aber die Zeugen (aus dem oben angeführten formellen Grunde) einen Vorsprecher haben -). Umgekehrt sprachen in der Cour des Bourgeois die Zeugen ihr Wort selbst s), während für die Parteien die bevormundende Vorschrift bestand, que nus hom tii deit plaidier saus avantparlier 4 ). *) Das scheinen mir die Momente zu sein, auf die es bei Erklärung 1 dieser eigentüm lichen Einrichtung ankommt, welcher Jean d’lbelin das 28. Capitel seines Werkes gewidmet hat. 2 ) Vorsprecher für Zeugen sind auch anderwärts bezeugt. Coust. anch. des wages von Amiens bei Du Cange II, 68. Siehe oben S. 731. Privileg Philipp Aug. für Amiens von 1190 Art. 33. In omni causa et accusator et accusatus et testis per advocatum loquentur si voluerint. Thierry a. a. 0. 106: 'derogeant sans doute a l’ancienne coutume’ eine Äusserung, deren Stichhältigkeit mir durchaus nicht ausser Zweifel zu stehen scheint. 3 ) Clef 90: En la Haute Court dou royaume de Jerusalem et de Cipre dit l’avant- parlier por les garens et en celle dou visconte dit chascun garent par soi sa garentie. 4 ) Ass. de la Cour des Bourgeois ch. 133. Unter König Heinrich II. von Cypern (1285 bis 1324) wurde der Advocatenzwang für die Cour des Bourgeois aufgehoben. Cf. Sitzb. d. phil.-hist. CI. LVII. Bd. III. Hft. 49