752 Brunne r Sprechers, denn beide Zeugen müssen gemeinschaftlich und zu glei cher Zeit das Zeugniss gehen und das lässt sich nur dadurch bewerk stelligen, dass ein Vorsprecher die Worte der Zeugenaussage spricht, die sie dann beide für ihr Wort erklären. Weigert sich der den Zeugen vom Richter gegebene Consulent für sie zu sprechen (pur ce que l'orn dit que les homes liges ne doivent servize de moustrer parole <), so kann der Richter ihn dazu nicht zwingen. Der Zeugen führer muss daher für diesen Fall einen Mann besorgen, der die Zeugen im Worte vertritt, einen ovant'parlier, während der vom Richter gegebene Conseil sich auf die privatim zu ertheilende Rechts belehrung beschränkt 2 ). Hat die Partei einen Vorsprecher, so stellt sich die Sache so, dass dieser sich mit ihr und ihren Consulenten beräth. Der Coutu- mier de Bourgogne legt dem Vorsprecher ans Herz, dies zu thun, weil er dann für seine Rede durch die im voraus ertheilte Zustim mung des Conseils moralisch gedeckt sei 3 ). Nach dem Äbregd du Livre des Assises de la Cour des Bourgeois bittet die klagende Witwe den Gerichtsherrn zuerst um einen Vorsprecher. Der Herr gibt ihr, den sie verlangte. Sodann bittet der Vorsprecher den Rich ter Namens der Witwe, er möge ihr zwei Geschworne zum Conseil geben. Diese lassen sich von derselben über die Streitsache infor mieren, et sur ce il doivent conceillier au dit avanpurlier. Der Vorsprecher ergreift auf die Belehrung hin das Wort, während die zwei Consulenten ihren Platz als Dingleute einnehmen 4 ). Obgleich der aus den Urtheilfindern gewählte Consulent an der Findung des Urtheils Theil nehmen konnte, war dies demjenigen, der als Vorsprecher fungierte, nicht gestattet. Doch gab es hiefür einen Ausweg. Man stellte zum Schein einen andern als Vorsprecher auf, während factisch der Urtheilfinder als Consulent dessen Rolle durch führte. Dieser dingt sich nicht selbst als avantparlier ein, sondern lässt den Strohmann die Eindingungsformel sprechen. Ist dies ge schehen, so spricht der Consulent la force de la parole, d. h. er *) Phil, de Nav. ch. 9. Beugnot I, 482. 2) Jean d’Ib. ch. 77. 3 ) So verstehe ich die etwas corrumpierte Stelle in Li Usage de Borgoigne (ed. Mar- nier) ch. 7: se on met I. dit d’une parole sor vns protidome . . . 4 ) Ahrege II, ch. 37,40. Beugnot II, 349, 351.